Ratgeber Gefahrgut

Brauche ich einen Gefahrgutbeauftragten?

Die Bestellpflicht hängt nicht an der Betriebsgröße und nicht an der Branche, sondern daran, ob dem Unternehmen Pflichten als Beteiligter zugewiesen sind. Sieben Befreiungstatbestände können sie aufheben – jeder einzeln geprüft, mit Fundstelle.

Kurz gesagt

Sobald Ihrem Unternehmen in der GGVSEB oder der GGVSee Pflichten als Beteiligter zugewiesen sind, müssen Sie einen Gefahrgutbeauftragten bestellen – es sei denn, einer der sieben Befreiungstatbestände des § 2 GbV greift.

Die Frage wird oft an der falschen Stelle beantwortet. Sie hängt weder an der Zahl der Mitarbeiter noch am Umsatz und auch nicht daran, ob ein Lkw im Hof steht. Maßgeblich ist allein, welche Rolle Ihr Unternehmen in der Beförderungskette einnimmt und ob diese Rolle in der Gefahrgutverordnung mit Pflichten belegt ist. Wer Gefahrgut übergibt, verpackt, verlädt, befördert oder als Auftraggeber des Absenders auftritt, ist Beteiligter.

Die zweite Hälfte der Antwort steht in § 2 GbV: sieben Befreiungstatbestände, die nebeneinander in Anspruch genommen werden dürfen. Sie sind der Grund, warum viele kleine Betriebe trotz Gefahrgutberührung keinen Beauftragten bestellen müssen – und zugleich der Grund, warum die Frage so oft falsch beantwortet wird. Wer nur eine der sieben prüft, kommt zum falschen Ergebnis. Der Selbsttest weiter unten prüft alle sieben einzeln und nennt Ihnen den Tatbestand, der bei Ihnen greift – oder den Grund, warum keiner greift.

Merksatz: Die sieben Befreiungen dürfen nebeneinander gelten – aber jede einzelne Tätigkeit muss von mindestens einer gedeckt sein.
Grundlagen

Wen die Verordnung überhaupt erfasst

Drei Sätze der GbV entscheiden, ob die Frage überhaupt für Sie gilt – und in welcher Form die Bestellung zu erfolgen hat.

1

Vier Verkehrsträger, nicht fünf

§ 1 Abs. 1 GbV erfasst Unternehmen, deren Tätigkeit die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, auf der Schiene, auf schiffbaren Binnengewässern und mit Seeschiffen umfasst. Der Luftverkehr ist nicht erfasst. Wer ausschließlich per Luftfracht versendet, fällt nicht unter die GbV – die IATA-Vorschriften gelten davon unberührt.

2

Beteiligter, nicht Beförderer

Die Bestellpflicht knüpft nach § 3 Abs. 1 Satz 1 GbV daran an, dass dem Unternehmen Pflichten als Beteiligter in der GGVSEB oder der GGVSee zugewiesen sind. Beteiligter ist auch, wer selbst nie fährt: der Absender, der Verpacker, der Befüller, der Verlader, der Auftraggeber des Absenders. Ein eigener Fuhrpark ist keine Voraussetzung.

3

In Textform, seit Juni 2025

Die Bestellung muss in Textform erfolgen. Bis zur Novelle vom 19.06.2025 hieß es „schriftlich“; seit dem 26.06.2025 genügt Textform. Nimmt der Unternehmer die Funktion selbst wahr, ist nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GbV keine Bestellung erforderlich – der Schulungsnachweis wird dadurch aber nicht entbehrlich.

§ 2 GbV

Die sieben Befreiungen im Einzelnen

§ 2 Abs. 1 GbV zählt sieben Tatbestände auf. Sie dürfen nach § 2 Abs. 2 GbV nebeneinander in Anspruch genommen werden – entscheidend ist, dass jede Tätigkeit Ihres Unternehmens von mindestens einem gedeckt ist. Ein einziger nicht gedeckter Vorgang lässt die Bestellpflicht wieder aufleben.

1

Nr. 1 · Die abschließende Rollenliste

Befreit ist, wem ausschließlich Pflichten aus dieser Liste zugewiesen sind: Fahrzeugführer, Triebfahrzeugführer, Schiffsführer, Besatzung in der Binnenschifffahrt, Betreiber einer Annahmestelle in der Binnenschifffahrt, Empfänger, Reisender, Hersteller und Rekonditionierer von Verpackungen, Wiederaufarbeiter von Verpackungen und Großpackmitteln (IBC) sowie Stelle für Inspektionen und Prüfungen von IBC. Die Aufzählung ist abschließend – eine „vergleichbare Rolle“ gibt es nicht.

2

Nr. 2 und 3 · Zwei Rollen mit 50-Tonnen-Grenze

Wer ausschließlich Auftraggeber des Absenders ist und an der Beförderung von nicht mehr als 50 Tonnen netto je Kalenderjahr beteiligt ist, ist befreit – ausgenommen radioaktive Stoffe der Klasse 7 und Güter der Beförderungskategorie 0 nach 1.1.3.6.3 ADR. Dasselbe gilt für den, der ausschließlich Entlader ist, dort allerdings ohne die Ausnahme für Klasse 7 und Kategorie 0.

3

Nr. 4 · Freigestellte Güter

Erstreckt sich die Tätigkeit auf Güter, die von den Vorschriften des ADR, RID, ADN oder des IMDG-Codes freigestellt sind, entfällt die Bestellpflicht. Das ist der Tatbestand, den Wettbewerber in ihren Übersichten am häufigsten übersehen.

4

Nr. 5 · Die 1000-Punkte-Regel

Werden die in Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR festgelegten höchstzulässigen Mengen je Beförderungseinheit nicht überschritten, greift die Befreiung. Praktisch bedeutet das: Wer Güter der Beförderungskategorie 0 transportiert, kann sich auf Nr. 5 nicht berufen – für diese Kategorie beträgt die höchstzulässige Menge null.

5

Nr. 6 · Kapitel 3.3, 3.4 und 3.5

Befreit ist, wer ausschließlich Güter befördert, die nach den Bedingungen der Kapitel 3.3 (Sondervorschriften), 3.4 (begrenzte Mengen, LQ) und 3.5 (freigestellte Mengen, EQ) freigestellt sind. Wichtig ist das Wort Bedingungen : Wer die Verpackungs- und Kennzeichnungsvorgaben der Kapitel nicht einhält, ist nicht freigestellt – und damit auch nicht befreit.

6

Nr. 7 · Eigenbedarf bis 50 Tonnen

Wer nicht mehr als 50 Tonnen netto je Kalenderjahr für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben befördert, ist befreit. Bei radioaktiven Stoffen gilt das nur für die UN-Nummern 2908 bis 2911. Der Handwerksbetrieb, der eigenes Material zur Baustelle fährt, ist der Regelfall dieses Tatbestands.

Selbsttest

Sechs Fragen, alle sieben Befreiungen geprüft

Ohne Anmeldung, ohne E-Mail-Adresse. Das Ergebnis nennt den Tatbestand, der bei Ihnen greift – oder den Grund, warum keiner greift. Es ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls, aber es zeigt Ihnen, worauf Sie schauen müssen.

Pflichtcheck Gefahrgutbeauftragter Frage 1 von 6

Ist Ihr Betrieb an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt?

Beteiligt ist auch, wer nur versendet, verpackt, verlädt, befüllt, entlädt, empfängt oder eine Beförderung beauftragt – nicht nur, wer selbst fährt.

§ 1 Abs. 1 GbV · § 3 Abs. 1 Satz 1 GbV

Welche Aufgaben übernimmt Ihr Betrieb dabei?

Mehrfachauswahl. Wählen Sie alles, was zutrifft – auch das, was nur gelegentlich vorkommt.

§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 GbV

Um welche Güter geht es?

Mehrfachauswahl. Entscheidend ist, was tatsächlich vorkommt – auch einmal im Jahr.

§ 2 Abs. 1 Nr. 4 und 6 GbV

Bleiben Ihre Beförderungen unter den Höchstmengen der 1000-Punkte-Regel?

Gemeint ist die Freistellungsgrenze nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR – die Punktesumme je Beförderungseinheit.

§ 2 Abs. 1 Nr. 5 GbV in Verbindung mit 1.1.3.6 ADR

Befördern Sie nur für den eigenen Bedarf?

Also in Erfüllung betrieblicher Aufgaben, nicht als Transportleistung für Dritte. Der typische Fall im Handwerk, im GaLaBau und bei Bauhöfen.

§ 2 Abs. 1 Nr. 7 GbV

Wie viel Gefahrgut kommt im Kalenderjahr zusammen?

Nettomasse aller gefährlichen Güter, an denen Ihr Betrieb beteiligt ist – empfangene Güter eingeschlossen.

50-Tonnen-Grenze aus § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 7 GbV

Ihre Angaben bleiben im Browser. Es wird nichts gespeichert und nichts versendet.

Die sieben Befreiungen im Einzelnen

Nach § 2 Abs. 2 GbV können die Befreiungstatbestände auch nebeneinander in Anspruch genommen werden. Es genügt also nicht, dass eine einzelne Befreiung alles abdeckt – entscheidend ist, ob jede Ihrer Tätigkeiten von mindestens einer erfasst wird.

    Ihre Angaben

    Unsicher, ob das Ergebnis für Ihren Betrieb trägt?

    Die Bestellpflicht hängt an Details, die ein Selbsttest nicht kennt: welche Stoffe genau, welche Verpackung, welcher Verkehrsträger. Wir klären das im Gespräch und übernehmen die Funktion auf Wunsch selbst – für Straße, Schiene und See.

    Wer überhaupt bestellen muss

    Die Grundregel steht in § 3 Abs. 1 Satz 1 GbV: Sobald ein Unternehmen an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt ist und ihm Pflichten als Beteiligter in der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt oder in der Gefahrgutverordnung See zugewiesen sind, muss es mindestens einen Gefahrgutbeauftragten in Textform bestellen.

    Zwei Sätze weiter steht die Erleichterung, die in der Praxis oft übersehen wird: Nimmt der Unternehmer die Funktion selbst wahr, ist eine Bestellung nicht erforderlich. Das entbindet aber nicht vom Schulungsnachweis – nach § 3 Abs. 3 GbV darf die Funktion nur wahrnehmen, wer einen für den betroffenen Verkehrsträger gültigen Nachweis nach § 4 besitzt.

    Was der Test nicht kann

    Warum „keine Bestellpflicht“ nicht „keine Pflichten“ heißt

    § 2 GbV befreit ausschließlich von dieser Verordnung, also von der Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten. Die Pflichten der Beteiligten aus GGVSEB und ADR bleiben davon unberührt – Unterweisung nach ADR 1.3, Ladungssicherung, Kennzeichnung, Beförderungspapier. Ein befreiter Betrieb ist kein pflichtfreier Betrieb.

    Die Behörde kann die Bestellung trotz Befreiung anordnen

    Nach § 3 Abs. 4 GbV kann die zuständige Behörde die Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten anordnen, wenn ein nach § 2 befreites Unternehmen wiederholt oder schwerwiegend gegen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter verstößt. Die Befreiung ist also kein dauerhafter Status, sondern an das eigene Verhalten geknüpft.

    Die 1000-Punkte-Frage lässt sich nicht schätzen

    Die Befreiung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 GbV hängt an Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR – und der rechnet mit Beförderungskategorien und Faktoren, nicht mit einem Bauchgefühl. Wer hier „haben wir nie gerechnet“ antwortet, hat keine Befreiung, sondern eine offene Frage. Rechnen Sie es einmal durch: zur 1000-Punkte-Regel mit Rechner.

    Mehrere Rollen in einem Betrieb sind der Normalfall

    Die Befreiungen nach Nr. 1 bis 3 setzen jeweils voraus, dass dem Unternehmen ausschließlich die dort genannten Pflichten zugewiesen sind. Wer neben dem Empfang auch verlädt oder versendet, fällt aus diesen Befreiungen heraus – kann aber über Nr. 4 bis 7 trotzdem befreit sein. Genau deshalb prüft dieser Test alle sieben einzeln und nicht nacheinander. Welche Rolle in Ihrem Betrieb welche Pflichten auslöst, steht im Ratgeber Wer muss was.

    Was dieser Test ist. Eine Orientierungshilfe auf Grundlage der Gefahrgutbeauftragtenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 304), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 19. Juni 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 147).

    Was er nicht ist. Kein Nachweis gegenüber einer Behörde, keine Bestellung, keine Rechtsberatung. Er kann Ihren Betrieb nicht kennen: nicht die Stoffe, nicht die Verpackungen, nicht die Verkehrsträger. Ob eine Befreiung tatsächlich greift, ist eine Einzelfallfrage – und im Zweifel eine, die die zuständige Behörde beantwortet, nicht ein Formular.

    Pflichten

    Wer die Funktion übernehmen darf

    Steht fest, dass bestellt werden muss, folgt die zweite Frage: Wer kommt dafür in Betracht, und was muss diese Person mitbringen?

    1

    Drei Möglichkeiten

    Nach § 3 Abs. 2 GbV in Verbindung mit 1.8.3.4 ADR kann die Funktion vom Leiter des Unternehmens , von einer Person mit anderen Aufgaben im Unternehmen oder von einer dem Unternehmen nicht angehörenden Person wahrgenommen werden. Die dritte Variante ist der externe Gefahrgutbeauftragte.

    • Voraussetzung in allen drei Fällen
    • Tatsächlich in der Lage, die Aufgaben zu erfüllen
    • Gültiger Schulungsnachweis für den betroffenen Verkehrsträger
    • Name allen Mitarbeitern in Textform bekannt geben
    2

    Der Schulungsnachweis

    § 4 GbV: Der Nachweis wird erteilt, wer an einer Schulung nach § 5 teilgenommen und die Prüfung nach § 6 bestanden hat. Er gilt fünf Jahre und kann jeweils um weitere fünf Jahre verlängert werden.

    • Gültigkeit fünf Jahre
    • Verlängerung nur durch Prüfung nach § 6 Abs. 4
    • Wiederholung unbegrenzt, aber nur bis zum Ablauf
    • Nach Ablauf: Vollschulung und Erstprüfung
    3

    Die Schulung

    § 5 GbV: Der Lehrgang muss nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 anerkannt sein. Anerkannt werden können Präsenzlehrgänge sowie Lehrgänge, die ganz oder teilweise in elektronischer Form durchgeführt werden .

    • Ein Verkehrsträger: mindestens 22 Stunden 30 Minuten
    • Jeder weitere: mindestens 7 Stunden 30 Minuten
    • Höchstens 7 Stunden 30 Minuten Unterricht je Tag
    • Schulungssprache deutsch, Englisch nur auf Antrag
    4

    Die Prüfung

    § 6 GbV: schriftlich, ganz oder teilweise auch elektronisch. Die Fragen stammen aus einer Sammlung, die die DIHK veröffentlicht. Zuständig sind nach § 7 GbV die Industrie- und Handelskammern. Wer diesen Weg nicht selbst gehen will, vergibt die Funktion an einen externen Gefahrgutbeauftragten. externen Gefahrgutbeauftragten.

    • Bestanden ab 50 Prozent der Höchstpunktzahl
    • Einmalige Wiederholung ohne nochmalige Schulung
    • Verlängerungsprüfung: Höchstpunktzahl um 50 Prozent reduziert
    • IHK erteilt den Nachweis und erkennt die Lehrgänge an

    Typische Fehler bei der Bestellpflicht nach GbV

    „Wir haben keinen eigenen Lkw“: Die Bestellpflicht hängt an der Beteiligtenrolle, nicht am Fuhrpark. Absender, Verpacker, Befüller und Verlader sind Beteiligte, auch wenn die Beförderung ein Dritter durchführt.

    „Wir bleiben unter 1000 Punkten“: Nr. 5 befreit nur, solange alle Beförderungen darunter bleiben und keine Güter der Beförderungskategorie 0 dabei sind. Eine einzige Sendung darüber lässt die Pflicht wieder aufleben – rückwirkend für das ganze Jahr.

    „Der Chef macht das nebenbei“: Das ist zulässig – aber nur mit gültigem Schulungsnachweis. § 3 Abs. 3 GbV gilt für den Unternehmer, der die Funktion selbst wahrnimmt, genauso wie für einen bestellten Beauftragten.

    Nachweis & Organisation

    Wie sollte ein Betrieb die Bestellpflicht nach GbV organisieren?

    Mit der Bestellung beginnt die eigentliche Arbeit. Was der Beauftragte schuldet, steht in § 8 GbV; was der Unternehmer schuldet, in § 9.

    1

    Überwachung

    Der Beauftragte nimmt die Aufgaben nach Unterabschnitt 1.8.3.3 ADR wahr – die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften im Betrieb.

    2

    Aufzeichnungen

    § 8 Abs. 2 GbV: Aufzeichnungen in Textform über die Überwachungstätigkeit, mit Zeitpunkt, Namen der überwachten Personen und den überwachten Geschäftsvorgängen.

    3

    Jahresbericht

    § 8 Abs. 5 GbV: innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf des Geschäftsjahres . Inhalt: Art der Güter nach Klassen, Gesamtmenge in vier Stufen, Unfälle mit Unfallbericht, sicherheitliche Bewertung und die Angabe, ob das Unternehmen an Beförderungen nach 1.10.3 ADR beteiligt war.

    4

    Die vier Mengenstufen

    bis 5 Tonnen · mehr als 5 bis 50 Tonnen · mehr als 50 bis 1.000 Tonnen · mehr als 1.000 Tonnen. Empfangene Güter zählen mit. Luftverkehr bleibt draußen.

    5

    Aufbewahrung

    § 9 Abs. 3 GbV: Nicht der Beauftragte, sondern der Unternehmer bewahrt Aufzeichnungen und Jahresbericht fünf Jahre nach Vorlage auf und legt sie der Behörde auf Verlangen in Textform vor.

    6

    Wenn nichts passiert

    § 10 GbV: Ordnungswidrig handelt unter anderem, wer nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bestellt, wer ohne gültigen Schulungsnachweis bestellt, und wer Aufzeichnungen oder Jahresbericht nicht führt oder nicht aufbewahrt.

    Fazit

    Zwei Fragen, in dieser Reihenfolge

    Erst: Sind meinem Unternehmen Pflichten als Beteiligter zugewiesen? Dann: Greift für jede meiner Tätigkeiten einer der sieben Befreiungstatbestände? Nur wenn die zweite Frage vollständig mit Ja zu beantworten ist, entfällt die Bestellpflicht. Die Befreiungen dürfen dabei nebeneinander in Anspruch genommen werden – aber sie müssen zusammen alles abdecken.

    Und ein Punkt, der oft untergeht: Nach § 3 Abs. 4 GbV kann die zuständige Behörde die Bestellung auch bei einem befreiten Unternehmen anordnen, wenn dieses wiederholt oder schwerwiegend gegen Gefahrgutvorschriften verstößt. Die Befreiung ist also kein dauerhafter Freibrief, sondern an das Wohlverhalten des Betriebs geknüpft.

    FAQ

    Häufige Fragen zu der Bestellpflicht nach GbV

    Sechs Fragen, die in Betriebsbegehungen regelmäßig gestellt werden.

    Gilt die GbV auch für den Luftverkehr?

    Nein. § 1 Abs. 1 GbV nennt Straße, Schiene, schiffbare Binnengewässer und Seeschiffe. Der Luftverkehr ist nicht erfasst, und auch der Jahresbericht nach § 8 Abs. 5 GbV muss keine Angaben zum Luftverkehr enthalten. Die IATA-Vorschriften gelten davon unberührt.

    Muss der Unternehmer sich selbst bestellen?

    Nein. Nimmt der Unternehmer die Funktion selbst wahr, ist nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GbV keine Bestellung erforderlich. Der gültige Schulungsnachweis nach § 3 Abs. 3 GbV ist aber auch dann Voraussetzung.

    Reicht eine E-Mail für die Bestellung?

    Seit der Novelle vom 19.06.2025 verlangt § 3 Abs. 1 Satz 1 GbV Textform , nicht mehr Schriftform. Eine E-Mail genügt der Textform. Werden mehrere Beauftragte bestellt, sind ihre Aufgaben ebenfalls in Textform gegeneinander abzugrenzen.

    Was gilt, wenn wir mehrere Verkehrsträger nutzen?

    Der Schulungsnachweis gilt jeweils für den betroffenen Verkehrsträger. Für jeden weiteren sind nach § 5 Abs. 4 GbV mindestens sieben Stunden und dreißig Minuten Schulung nötig, und zwar innerhalb der Geltungsdauer des bestehenden Nachweises.

    Wir sind befreit – kann sich das ändern?

    Ja, in zwei Richtungen. Sobald eine Tätigkeit hinzukommt, die von keinem der sieben Tatbestände gedeckt ist, entsteht die Pflicht. Und nach § 3 Abs. 4 GbV kann die Behörde die Bestellung auch bei einem befreiten Unternehmen anordnen, wenn es wiederholt oder schwerwiegend gegen Vorschriften verstößt.

    Ersetzt die ADR-1.3-Unterweisung den Gefahrgutbeauftragten?

    Nein, das sind zwei verschiedene Dinge. Die Unterweisung nach Kapitel 1.3 ADR betrifft alle beteiligten Personen und macht sie für ihre Aufgabe handlungsfähig. Der Gefahrgutbeauftragte ist eine Funktion mit eigener Qualifikation, eigenen Aufzeichnungspflichten und dem Jahresbericht. Beides steht nebeneinander.

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    Hinweis: Dieser Ratgeber ist eine praxisorientierte Übersicht aus Sicht der Geprüft am Wortlaut der Gefahrgutbeauftragtenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.03.2019, zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 19.06.2025. und ersetzt keine Rechtsberatung. Ob und wie Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) angewendet werden kann, muss immer anhand der konkreten die sieben Befreiungstatbestände des § 2 Abs. 1 GbV und betrieblichen Abläufe geprüft werden.
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