Ratgeber BKF

Lenk- und Ruhezeiten nach EU-VO 561/2006

Viereinhalb Stunden, dann fünfundvierzig Minuten – so weit kennt es jeder. Schwierig wird es bei der Frage, für wen die Verordnung überhaupt gilt, was gilt, wenn der Halteplatz voll ist, und warum eine geteilte Ruhezeit eine Stunde mehr kostet als eine ungeteilte.

Kurz gesagt

Welche Lenk- und Ruhezeiten gelten nach VO 561/2006?

Nach viereinhalb Stunden Lenken folgt eine Fahrtunterbrechung von 45 Minuten. Die Tageslenkzeit beträgt neun Stunden und darf zweimal in der Woche auf zehn verlängert werden. Innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der letzten Ruhezeit muss eine neue tägliche Ruhezeit begonnen haben.

Diese vier Zahlen tragen den Alltag. Alles Weitere sind Ausnahmen – und genau dort entstehen die Verstöße: bei der Frage, ob die Verordnung für ein bestimmtes Fahrzeug überhaupt gilt, beim Aufteilen der Unterbrechung, beim Verkürzen der Ruhezeit und bei den Nachweisen, die im Fahrzeug mitzuführen sind.

Nicht jede Pflicht trifft den Fahrer. Auslesefristen, Aufbewahrung, Unterweisung und die Dokumentation der Heimkehr liegen beim Unternehmen – und werden bei Betriebskontrollen abgefragt. Wie die Bedienung des Geräts selbst zu unterweisen ist, steht in der Unterweisung zum digitalen Kontrollgerät; dieser Beitrag behandelt die Zeiten, die dabei einzuhalten sind.

Merksatz: Die Zahlen sind das Einfache. Die Frage, wer sie einhalten muss und wer sie nachweisen muss, ist das Schwierige.
Grundlagen

Welche Vorschriften regeln die Lenk- und Ruhezeiten?

Drei Regelwerke greifen ineinander. Wer nur eines liest, findet die Hälfte der Antworten nicht.

1

VO (EG) Nr. 561/2006

Die EU-Verordnung regelt Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten. Sie gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Maßgeblich ist die konsolidierte Fassung vom 22.05.2024, zuletzt geändert durch die VO (EU) 2024/1258.

2

Fahrpersonalverordnung und Fahrpersonalgesetz

Das nationale Recht zieht die Grenze nach unten: Für Güterfahrzeuge über 2,8 und bis 3,5 Tonnen gelten die Artikel 4, 6 bis 9 und 12 der EU-Verordnung entsprechend. Es regelt außerdem Aufzeichnungen, Auslesefristen und die Nachweise über Tage ohne Fahrzeug.

3

Arbeitszeitrecht

Die wöchentliche Höchstarbeitszeit steht nicht in der EU-Verordnung, sondern in § 21a Arbeitszeitgesetz und in der Richtlinie 2002/15/EG: 48 Stunden, auf 60 verlängerbar mit Ausgleich. Umgekehrt regelt § 21a die Ruhezeit ausdrücklich nicht selbst.

Die sechs Grundregeln

Wie lang darf gelenkt werden, und wann ist Pause fällig?

Sechs Regeln, die zusammen den Tag und die Woche beschreiben. Jede mit ihrer Fundstelle in der VO (EG) Nr. 561/2006.

1

Tageslenkzeit: 9 Stunden

Höchstens neun Stunden am Tag, zweimal in der Woche darf auf zehn Stunden verlängert werden. Artikel 6 Absatz 1.

2

Woche und Doppelwoche: 56 und 90

Die Wochenlenkzeit darf 56 Stunden nicht überschreiten, die summierte Lenkzeit zweier aufeinander folgender Wochen nicht 90 Stunden. Artikel 6 Absätze 2 und 3.

3

Unterbrechung: 45 Minuten

Nach viereinhalb Stunden Lenkdauer eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten – teilbar in 15 und danach 30 Minuten, in dieser Reihenfolge. Artikel 7.

4

Tägliche Ruhezeit: 11 Stunden

Mindestens elf Stunden. Geteilt genommen werden es drei plus neun, also zwölf. Verkürzt auf neun Stunden ist höchstens dreimal zwischen zwei Wochenruhezeiten zulässig, ohne Ausgleichspflicht. Artikel 4 Buchstabe g und Artikel 8 Absatz 4.

5

Das 24-Stunden-Fenster

Nicht der Kalendertag zählt: Innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen Ruhezeit muss die neue tägliche Ruhezeit genommen sein. Im Mehrfahrerbetrieb sind es 30 Stunden. Artikel 8 Absätze 2 und 5.

6

Wöchentliche Ruhezeit: 45 Stunden

Regelmäßig 45 Stunden, reduziert mindestens 24 zusammenhängende Stunden. Sie beginnt spätestens am Ende von sechs 24-Stunden-Zeiträumen. Jede Verkürzung ist auszugleichen, vor dem Ende der dritten Woche danach. Artikel 4 Buchstabe h und Artikel 8 Absätze 6 und 6b.

Sozialvorschriften · VO (EG) Nr. 561/2006

Lenken, unterbrechen, ruhen — wie sich die Blöcke ineinanderschieben

Der Tag und die Woche eines Fahrers im Güterverkehr , maßstäblich gezeichnet.
Lenk- und Ruhezeiten im Tages- und Wochenlauf Zwei Zeitbänder. Oben ein 24-Stunden-Zeitraum mit 4,5 Stunden Lenken, 45 Minuten Fahrtunterbrechung, weiteren 4,5 Stunden Lenken, anderer Arbeit und 11 Stunden täglicher Ruhezeit. Unten eine Woche aus sechs 24-Stunden-Zeiträumen und einer wöchentlichen Ruhezeit von 45 Stunden. Grundlage: Verordnung (EG) Nr. 561/2006, Artikel 4, 6, 7 und 8. DER TAG — ein 24-Stunden-Zeitraum Lenken 4,5 h Lenken 4,5 h andere Arbeit tägliche Ruhezeit 11 h Unterbrechung 45 min 9 h Lenkzeit — zweimal je Woche 10 h Artikel 6 Absatz 1 · Artikel 7 · Artikel 4 Buchstabe g DIE WOCHE — anderer Maßstab Zeitraum 24 h Zeitraum 24 h Zeitraum 24 h Zeitraum 24 h Zeitraum 24 h Zeitraum 24 h wöchentliche Ruhezeit 45 h spätestens am Ende von sechs 24-Stunden-Zeiträumen beginnt die wöchentliche Ruhezeit
Lenkzeit andere Arbeit Ruhezeit · jedes Band ist in sich maßstäblich; die beiden Bänder haben verschiedene Maßstäbe
Was Wert Fundstelle · Beleg
Tägliche Lenkzeit 9 h · zweimal je Woche 10 h Art. 6 Abs. 1 SV2
Wöchentliche Lenkzeit 56 h Art. 6 Abs. 2 SV2
Doppelwoche 90 h Art. 6 Abs. 3 SV2
Fahrtunterbrechung 45 min · teilbar in 15 + 30 min Art. 7 SV2
Tägliche Ruhezeit 11 h · teilbar in 3 + 9 h Art. 4 Buchst. g SV1
… reduziert 9 bis unter 11 h · höchstens 3× zwischen zwei Wochenruhezeiten Art. 4 g · Art. 8 Abs. 4 SV1/SV2
Frist für die tägliche Ruhezeit innerhalb von 24 h nach dem Ende der vorigen Art. 8 Abs. 2 SV2
Mehrfahrerbetrieb 30-Stunden-Fenster · Ruhezeit mind. 9 h Art. 8 Abs. 5 SV2
Wöchentliche Ruhezeit 45 h Art. 4 Buchst. h SV1
… reduziert unter 45 h, mindestens 24 zusammenhängende Stunden Art. 4 Buchst. h SV1
Ausgleich der Verkürzung vor dem Ende der dritten Woche danach Art. 8 Abs. 6b SV2
Wöchentliche Arbeitszeit 48 h · auf 60 h verlängerbar mit Ausgleich § 21a Abs. 4 ArbZG SV7

Aufteilen und verkürzen — was erlaubt ist und was es kostet

Aufteilen und Verkürzen Gegenüberstellung: die Fahrtunterbrechung ungeteilt mit 45 Minuten und geteilt in 15 plus 30 Minuten; die tägliche Ruhezeit regelmäßig mit 11 Stunden, geteilt in 3 plus 9 Stunden und verkürzt auf 9 Stunden; die wöchentliche Ruhezeit regelmäßig mit 45 Stunden und verkürzt auf 24 Stunden mit Ausgleich. Grundlage: Verordnung (EG) Nr. 561/2006, Artikel 4, 7 und 8. DIE FAHRTUNTERBRECHUNG Maßstab 0 bis 45 Minuten ungeteilt 45 min Artikel 7 Satz 1 geteilt 15 min 30 min erst 15, dann 30 — Reihenfolge steht im Text DIE TÄGLICHE RUHEZEIT Maßstab 0 bis 12 Stunden regelmäßig 11 h Artikel 4 Buchstabe g geteilt 3 h 9 h zusammen 12 h — eine Stunde mehr verkürzt 9 h höchstens 3× je Woche · ohne Ausgleich DIE WÖCHENTLICHE RUHEZEIT Maßstab 0 bis 45 Stunden regelmäßig 45 h Artikel 4 Buchstabe h verkürzt 24 h mit Ausgleich, dritte Woche danach
Jede Gruppe hat ihren eigenen Maßstab , weil Minuten und Stunden nicht in ein Band passen. Innerhalb einer Gruppe sind die Balken vergleichbar.

Was man an den Balken ablesen kann.

Die geteilte Fahrtunterbrechung kostet nichts, aber die Reihenfolge steht fest. Artikel 7 lässt die 45 Minuten durch „eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten“ ersetzen. Erst der kurze Teil, dann der lange — und nur zwei Teile, keine drei.

Die geteilte tägliche Ruhezeit kostet eine Stunde. Ungeteilt sind es 11 Stunden; geteilt müssen es 3 + 9 = 12 Stunden sein. Das sieht man dem Balken an, und es ist der Grund, warum die Teilung in der Praxis selten die bequemere Lösung ist.

Verkürzt ist nicht gleich verkürzt. Die tägliche Ruhezeit darf auf 9 Stunden herunter, höchstens dreimal zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten — ein Ausgleich ist dafür nicht vorgeschrieben . Die wöchentliche Ruhezeit darf auf mindestens 24 zusammenhängende Stunden herunter, aber jede Verkürzung ist auszugleichen , ohne Unterbrechung vor dem Ende der dritten Woche danach, und die Ausgleichsruhepause ist an eine andere Ruhezeit von mindestens 9 Stunden anzuhängen. Diese Unterscheidung ist die häufigste Verwechslung des ganzen Themas.

Arbeitszeit, Bereitschaftszeit, Unterbrechung, Ruhezeit — vier Dinge, nicht zwei

Arbeitszeit, Bereitschaftszeit, Fahrtunterbrechung, Ruhezeit Vier Spalten nebeneinander mit der Zuordnung der Tätigkeiten. Arbeitszeit, Bereitschaftszeit, Fahrtunterbrechung und Ruhezeit. Darunter der Hinweis, dass beim Warten die im Voraus bekannte Dauer darüber entscheidet, ob es Arbeitszeit oder Bereitschaftszeit ist. Grundlage: Richtlinie 2002/15/EG Artikel 3, Arbeitszeitgesetz Paragraf 21a, Verordnung (EG) Nr. 561/2006 Artikel 4 und 7. ARBEITSZEIT • Fahren • Be- und Entladen • Hilfe beim Ein- und   Aussteigen der Fahrgäste • Reinigung und   technische Wartung • Formalitäten bei Polizei,   Zoll, Behörden • Warten, wenn die Dauer   NICHT bekannt ist BEREITSCHAFTSZEIT • Warten, wenn die Dauer   im Voraus bekannt ist • Begleiten des Fahrzeugs   auf Fähre oder Zug • Warten an der Grenze • Warten wegen eines   Fahrverbots • im Mehrfahrerbetrieb die   Zeit neben dem Fahrer   oder in der Schlafkabine FAHRTUNTERBRECHUNG • die 45 Minuten nach   Artikel 7 • keine Fahrtätigkeit und   keine andere Arbeit • dient ausschließlich der   Erholung RUHEZEIT • tägliche Ruhezeit • wöchentliche Ruhezeit • der Fahrer verfügt frei   über seine Zeit beim Warten entscheidet: ist die voraussichtliche Dauer im Voraus bekannt? ja → Bereitschaftszeit · nein → Arbeitszeit

Warum das der schwierigste Teil des Themas ist. Die Lenk- und Ruhezeiten stehen in der EU-Verordnung, die Arbeitszeit in einer Richtlinie und im Arbeitszeitgesetz. Wer nur die Verordnung liest, findet die 48 Stunden nicht — und wer nur ins Arbeitszeitgesetz sieht, findet die Ruhezeit nicht, weil § 21a Abs. 5 sie ausdrücklich dem EU-Recht überlässt.

Bereitschaftszeit ist keine Ruhezeit und keine Ruhepause. Das ist keine Auslegung, sondern steht so im Gesetz: § 21a Abs. 3 ArbZG nennt drei Zeiten, die keine Arbeitszeit sind, und stellt dann klar, dass sie keine Ruhezeiten sind — und dass die beiden Wartezeiten auch keine Ruhepausen sind. Wer Bereitschaft als Pause verbucht, rechnet falsch.

Beim Warten entscheidet ein einziger Umstand. Ist die voraussichtliche Dauer dem Fahrer im Voraus bekannt — vor der Abfahrt oder unmittelbar vor Beginn —, ist es Bereitschaftszeit. Ist sie es nicht, ist es Arbeitszeit. Dieselbe Tätigkeit, zwei Ergebnisse, und der Unterschied liegt allein in der Ankündigung.

Im Mehrfahrerbetrieb ist die Zeit neben dem Fahrer oder in der Schlafkabine Bereitschaftszeit. Die Fahrtunterbrechung von 45 Minuten darf ein Fahrer dabei in einem Fahrzeug einlegen, das ein anderer lenkt — sofern er ihn nicht unterstützt (Artikel 7 Unterabsatz 2).

Die beiden Blöcke gehören zusammen: nach viereinhalb Stunden Lenken die Unterbrechung , und innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorigen Ruhezeit die nächste tägliche Ruhezeit . Nicht der Kalendertag zählt, sondern das Fenster ab der letzten Ruhezeit.

Vier Stellen, an denen es häufig schiefgeht.

1. Die 2,5-Tonnen-Grenze gilt nicht für jeden. Seit dem 1. Juli 2026 erfasst die Verordnung Fahrzeuge über 2,5 t „bei grenzüberschreitenden Güterbeförderungen oder bei Kabotagebeförderungen“. Rein innerstaatlicher Verkehr ist davon nicht erfasst. Für die Ladungssicherung in genau diesen Fahrzeugen gilt seit Juni 2026 VDI 2700 Blatt 16, unabhängig davon, ob die Lenkzeiten greifen. Dazu kommen die Ausnahmen in Artikel 3 Buchstabe aa (bis 7,5 t, 100 km) und Buchstabe ha (2,5 bis 3,5 t im Werkverkehr).

2. Es gibt drei verschiedene „28 Tage“. Der Unternehmer kopiert die Fahrerkartendaten alle 28 Kalendertage (§ 2 Abs. 5 FPersV, unverändert). Der Fahrer im nationalen Bereich 2,8 bis 3,5 t führt seine handschriftlichen Aufzeichnungen 28 Kalendertage mit (§ 1 Abs. 6 FPersV, unverändert). Nur die Vorlagepflicht des Fahrers bei der Kontrolle ist seit dem 31.12.2024 auf 56 Tage verlängert.

3. Reisebusse folgen eigenen Regeln. Seit dem 22. Mai 2024 gilt für den Personengelegenheitsverkehr Abweichendes: die Fahrtunterbrechung darf in zwei Teile von je mindestens 15 Minuten geteilt werden (Artikel 7 Abs. 3), die tägliche Ruhezeit lässt sich bei längeren Diensten um eine Stunde verschieben (Artikel 8 Abs. 2a), und die Zwölftageregelung gilt auch im Inland (Artikel 8 Abs. 6a). Alles auf diesem Blatt zeigt den Güterverkehr.

4. Lenkzeit ist nicht Arbeitszeit. Die Fahrtunterbrechung nach Artikel 7 ist keine Ruhepause des Arbeitszeitrechts. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit steht nicht in dieser Verordnung, sondern in § 21a Abs. 4 ArbZG. Umgekehrt regelt § 21a die Ruhezeit ausdrücklich nicht selbst, sondern verweist auf das EU-Recht zurück.

Nachweis. Verordnung (EG) Nr. 561/2006 in der konsolidierten Fassung 02006R0561 — DE — 22.05.2024 — 004.001 ; amtliche Fundstelle ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1 , zuletzt geändert durch VO (EU) 2024/1258, ABl. L 1258 vom 2.5.2024 . Nationale Vorschriften nach FPersV (Stand 15.7.2024) und ArbZG (Stand 23.10.2024), beide amtliche Fassung von gesetze-im-internet.de. Abgelegt als SV1 bis SV10 in quellen.md , TEIL 12. Die Balkenlängen sind aus den Stundenwerten gerechnet — gezeichnet, nicht geschätzt . Aus Sekundärdarstellungen ist hier nichts übernommen.
Pflichten

Wer muss was einhalten und wer muss es nachweisen?

Die Verordnung nimmt nicht nur den Fahrer in die Pflicht. Drei der vier Rollen unten werden bei Betriebskontrollen geprüft, nicht am Straßenrand.

1

Der Fahrer

Hält die Zeiten ein, bedient das Kontrollgerät richtig und kann bei einer Kontrolle jederzeit vorlegen, was verlangt ist.

  • Lenkzeiten, Unterbrechungen und Ruhezeiten einhalten
  • Laufender Tag und die vorausgehenden 56 Tage vorlegen können
  • Abweichungen nach Artikel 12 handschriftlich vermerken
  • Tage ohne Fahrzeug vor Fahrtantritt manuell nachtragen
2

Das Verkehrsunternehmen

Trägt die organisatorischen Pflichten – und haftet für Verstöße seiner Fahrer, auch für die derjenigen, die ihm nur zur Verfügung stehen.

  • Fahrerkarte alle 28 Kalendertage, Massenspeicher alle 90 Tage auslesen
  • Schaublätter und Ausdrucke mindestens ein Jahr aufbewahren
  • Fahrer schulen, unterweisen und regelmäßig überprüfen
  • Keine Entlohnung nach Strecke, Schnelligkeit oder Menge, die zu Verstößen verleitet
3

Wer im Fernverkehr disponiert

Zwei Pflichten, die erst 2020 dazugekommen sind und in vielen Betrieben noch nicht abgebildet werden.

  • Rückkehr zur Betriebsstätte oder zum Wohnsitz innerhalb von vier Wochen ermöglichen
  • Diese Planung dokumentieren und die Unterlagen im Betrieb bereithalten
  • Regelmäßige Wochenruhezeit nicht im Fahrzeug, sondern in geeigneter Unterkunft
  • Die Kosten dieser Unterkunft trägt der Arbeitgeber
4

Betriebe zwischen 2,8 und 3,5 Tonnen

Unterhalb der EU-Schwelle gilt nationales Recht – mit denselben Zahlen, aber eigenen Aufzeichnungspflichten. Wer dabei auch Gefahrgut befördert, findet die Mengengrenzen in der 1000-Punkte-Regel nach ADR 1.1.3.6.

  • Artikel 4, 6 bis 9 und 12 der EU-Verordnung sind einzuhalten
  • Lenkzeiten, Arbeitszeiten, Unterbrechungen und Ruhezeiten aufzeichnen
  • Laufender Tag und 28 vorausgegangene Kalendertage mitführen
  • Der Unternehmer hat für die Einhaltung zu sorgen

Typische Fehler bei den Lenk- und Ruhezeiten

Die 2,5-Tonnen-Grenze auf alle Fahrten anwenden: Seit dem 1. Juli 2026 sind Fahrzeuge über 2,5 Tonnen erfasst – aber nur bei grenzüberschreitenden Güterbeförderungen und bei Kabotage. Rein innerstaatliche Fahrten fallen nicht darunter. Wer das übergeht, hängt einem großen Teil des Handwerks eine Pflicht an, die es nicht trifft.

Die Unterbrechung in der falschen Reihenfolge teilen: Zulässig sind zwei Teile in fester Folge: erst mindestens 15 Minuten, danach mindestens 30. Nicht 30 und dann 15, und nicht drei Teile. Im Personengelegenheitsverkehr gilt seit dem 22. Mai 2024 abweichend zweimal mindestens 15 Minuten.

Bereitschaftszeit als Pause verbuchen: Bereitschaftszeit ist keine Arbeitszeit – aber auch keine Ruhezeit und keine Ruhepause. § 21a Absatz 3 Arbeitszeitgesetz sagt das ausdrücklich. Ob Warten Arbeitszeit oder Bereitschaft ist, hängt allein daran, ob die voraussichtliche Dauer im Voraus bekannt war.

Nachweis & Organisation

Wie sollte ein Betrieb die Nachweise zu den Lenk- und Ruhezeiten organisieren?

Sechs Punkte, an denen sich zeigt, ob ein Betrieb das Thema im Griff hat. Alle sechs sind prüfbar, ohne ein einziges Fahrzeug anzusehen.

1

Auslesefristen einhalten

Fahrerkarte spätestens alle 28 Kalendertage, Massenspeicher spätestens 90 Tage nach Aufzeichnung eines Ereignisses. § 2 Absatz 5 FPersV.

2

Ein Jahr aufbewahren

Schaublätter und Ausdrucke chronologisch und lesbar, mindestens ein Jahr. Auf Verlangen erhält der Fahrer eine Kopie. Artikel 33 VO (EU) Nr. 165/2014.

3

Unterweisung dokumentieren

Die Pflicht, Fahrer zu schulen und regelmäßig zu überprüfen, lässt sich nur über Aufzeichnungen belegen. Ohne sie steht im Streitfall Aussage gegen Aussage.

4

Heimkehr nachweisen

Die Vier-Wochen-Planung ist zu dokumentieren, und die Unterlagen gehören in die Geschäftsräume – nicht ins Fahrzeug. Artikel 8 Absatz 8a.

5

Tage ohne Fahrzeug belegen

Regelfall ist der manuelle Nachtrag vor Fahrtantritt. Die Bescheinigung des Unternehmens ist die Ausnahme und nur zulässig, wenn der Nachtrag technisch nicht möglich oder besonders aufwendig ist. § 20 FPersV.

6

Formfehler vermeiden

Die Bescheinigung darf nicht handschriftlich ausgefüllt werden, braucht zwei Unterschriften, und der Fahrer darf die des Unternehmens nicht als beauftragte Person leisten. Nur ein Kästchen ankreuzen.

Fazit

Die Zahlen kennt jeder. Geprüft wird die Organisation.

Lenkzeit, Unterbrechung und Ruhezeit stehen in fünf Artikeln und passen auf ein Blatt. Was Betriebe in Schwierigkeiten bringt, steht daneben: der Geltungsbereich mit seinen Ausnahmen, die Nachweiszeiträume, die an drei Stellen unterschiedlich lang sind, und die Pflichten, die beim Unternehmen liegen und keinen Tachographen haben, der sie überwacht.

Wer Auslesefristen, Unterweisungen und Nachweise an einer Stelle führt statt in verstreuten Listen, beantwortet eine Betriebskontrolle in Minuten statt in Tagen – und merkt vorher, wenn eine Frist läuft. Wer diese Organisation nicht allein aufbauen will, findet Termine für die Region Diepholz, Syke und Sulingen auf der Seite zur BKF-Weiterbildung in Bassum.

FAQ

Häufige Fragen zu den Lenk- und Ruhezeiten

Die sechs Fragen, die in Seminaren am häufigsten kommen.

Ab wann gilt die Verordnung für Fahrzeuge über 2,5 Tonnen?

Seit dem 1. Juli 2026, aber nur bei grenzüberschreitenden Güterbeförderungen und bei Kabotagebeförderungen. Rein innerstaatliche Fahrten mit Fahrzeugen zwischen 2,5 und 3,5 Tonnen sind davon nicht erfasst. Fundstelle ist Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe aa der Verordnung (EG) Nr. 561/2006.

Muss ich meine Nachweise 28 oder 56 Tage mitführen?

Für die Vorlage bei einer Kontrolle gelten seit dem 31. Dezember 2024 56 Tage nach Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014. Die Zahl 28 steht an anderen Stellen und ist dort unverändert: Der Unternehmer liest die Fahrerkarte alle 28 Kalendertage aus nach § 2 Absatz 5 FPersV, und im nationalen Bereich zwischen 2,8 und 3,5 Tonnen führt der Fahrer handschriftliche Aufzeichnungen für 28 Kalendertage mit nach § 1 Absatz 6 FPersV.

Darf ich die 45-minütige Fahrtunterbrechung aufteilen?

Ja, aber nur in zwei Teile und in fester Reihenfolge: zuerst mindestens 15 Minuten, danach mindestens 30 Minuten nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006. Drei Teile sind nicht zulässig. Im Personengelegenheitsverkehr genügen seit dem 22. Mai 2024 zwei Unterbrechungen von jeweils mindestens 15 Minuten.

Wie lange ist die tägliche Ruhezeit, und darf sie verkürzt werden?

Die regelmäßige tägliche Ruhezeit beträgt mindestens elf Stunden. Geteilt genommen müssen es drei plus neun, also zwölf Stunden sein. Verkürzt werden darf sie auf mindestens neun Stunden, höchstens dreimal zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten, und ein Ausgleich ist dafür nicht vorgeschrieben. Bei der wöchentlichen Ruhezeit ist dagegen jede Verkürzung auszugleichen, ohne Unterbrechung vor dem Ende der dritten Woche danach.

Ist Bereitschaftszeit Arbeitszeit?

Nein, aber sie ist auch keine Ruhezeit und keine Ruhepause. § 21a Absatz 3 des Arbeitszeitgesetzes nennt drei Zeiten, die keine Arbeitszeit sind, und stellt anschließend klar, dass sie keine Ruhezeiten sind. Ob Warten Arbeitszeit oder Bereitschaftszeit ist, hängt davon ab, ob die voraussichtliche Dauer im Voraus bekannt ist.

Darf ich die wöchentliche Ruhezeit im Fahrzeug verbringen?

Die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit nicht, und auch keine wöchentliche Ruhezeit von mehr als 45 Stunden, die als Ausgleich eingelegt wird. Sie sind in einer geeigneten geschlechtergerechten Unterkunft mit angemessenen Schlafgelegenheiten und sanitären Einrichtungen zu verbringen, und die Kosten trägt der Arbeitgeber nach Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006.

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Hinweis: Dieser Ratgeber ist eine praxisorientierte Übersicht aus Sicht der Fahrpersonalpraxis und ersetzt keine Rechtsberatung. Ob und wie die VO (EG) Nr. 561/2006 angewendet werden kann, muss immer anhand der konkreten Fahrzeugmasse, Verkehrsart, Einsatzgebiet, Beschäftigungsverhältnis und Nachweisführung und betrieblichen Abläufe geprüft werden.
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