VO (EG) Nr. 561/2006
Die EU-Verordnung regelt Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten. Sie gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Maßgeblich ist die konsolidierte Fassung vom 22.05.2024, zuletzt geändert durch die VO (EU) 2024/1258.
Viereinhalb Stunden, dann fünfundvierzig Minuten – so weit kennt es jeder. Schwierig wird es bei der Frage, für wen die Verordnung überhaupt gilt, was gilt, wenn der Halteplatz voll ist, und warum eine geteilte Ruhezeit eine Stunde mehr kostet als eine ungeteilte.
Nach viereinhalb Stunden Lenken folgt eine Fahrtunterbrechung von 45 Minuten. Die Tageslenkzeit beträgt neun Stunden und darf zweimal in der Woche auf zehn verlängert werden. Innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der letzten Ruhezeit muss eine neue tägliche Ruhezeit begonnen haben.
Diese vier Zahlen tragen den Alltag. Alles Weitere sind Ausnahmen – und genau dort entstehen die Verstöße: bei der Frage, ob die Verordnung für ein bestimmtes Fahrzeug überhaupt gilt, beim Aufteilen der Unterbrechung, beim Verkürzen der Ruhezeit und bei den Nachweisen, die im Fahrzeug mitzuführen sind.
Nicht jede Pflicht trifft den Fahrer. Auslesefristen, Aufbewahrung, Unterweisung und die Dokumentation der Heimkehr liegen beim Unternehmen – und werden bei Betriebskontrollen abgefragt. Wie die Bedienung des Geräts selbst zu unterweisen ist, steht in der Unterweisung zum digitalen Kontrollgerät; dieser Beitrag behandelt die Zeiten, die dabei einzuhalten sind.
Drei Regelwerke greifen ineinander. Wer nur eines liest, findet die Hälfte der Antworten nicht.
Die EU-Verordnung regelt Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten. Sie gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Maßgeblich ist die konsolidierte Fassung vom 22.05.2024, zuletzt geändert durch die VO (EU) 2024/1258.
Das nationale Recht zieht die Grenze nach unten: Für Güterfahrzeuge über 2,8 und bis 3,5 Tonnen gelten die Artikel 4, 6 bis 9 und 12 der EU-Verordnung entsprechend. Es regelt außerdem Aufzeichnungen, Auslesefristen und die Nachweise über Tage ohne Fahrzeug.
Die wöchentliche Höchstarbeitszeit steht nicht in der EU-Verordnung, sondern in § 21a Arbeitszeitgesetz und in der Richtlinie 2002/15/EG: 48 Stunden, auf 60 verlängerbar mit Ausgleich. Umgekehrt regelt § 21a die Ruhezeit ausdrücklich nicht selbst.
Sechs Regeln, die zusammen den Tag und die Woche beschreiben. Jede mit ihrer Fundstelle in der VO (EG) Nr. 561/2006.
Höchstens neun Stunden am Tag, zweimal in der Woche darf auf zehn Stunden verlängert werden. Artikel 6 Absatz 1.
Die Wochenlenkzeit darf 56 Stunden nicht überschreiten, die summierte Lenkzeit zweier aufeinander folgender Wochen nicht 90 Stunden. Artikel 6 Absätze 2 und 3.
Nach viereinhalb Stunden Lenkdauer eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten – teilbar in 15 und danach 30 Minuten, in dieser Reihenfolge. Artikel 7.
Mindestens elf Stunden. Geteilt genommen werden es drei plus neun, also zwölf. Verkürzt auf neun Stunden ist höchstens dreimal zwischen zwei Wochenruhezeiten zulässig, ohne Ausgleichspflicht. Artikel 4 Buchstabe g und Artikel 8 Absatz 4.
Nicht der Kalendertag zählt: Innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen Ruhezeit muss die neue tägliche Ruhezeit genommen sein. Im Mehrfahrerbetrieb sind es 30 Stunden. Artikel 8 Absätze 2 und 5.
Regelmäßig 45 Stunden, reduziert mindestens 24 zusammenhängende Stunden. Sie beginnt spätestens am Ende von sechs 24-Stunden-Zeiträumen. Jede Verkürzung ist auszugleichen, vor dem Ende der dritten Woche danach. Artikel 4 Buchstabe h und Artikel 8 Absätze 6 und 6b.
| Was | Wert | Fundstelle · Beleg |
|---|---|---|
| Tägliche Lenkzeit | 9 h · zweimal je Woche 10 h | Art. 6 Abs. 1 SV2 |
| Wöchentliche Lenkzeit | 56 h | Art. 6 Abs. 2 SV2 |
| Doppelwoche | 90 h | Art. 6 Abs. 3 SV2 |
| Fahrtunterbrechung | 45 min · teilbar in 15 + 30 min | Art. 7 SV2 |
| Tägliche Ruhezeit | 11 h · teilbar in 3 + 9 h | Art. 4 Buchst. g SV1 |
| … reduziert | 9 bis unter 11 h · höchstens 3× zwischen zwei Wochenruhezeiten | Art. 4 g · Art. 8 Abs. 4 SV1/SV2 |
| Frist für die tägliche Ruhezeit | innerhalb von 24 h nach dem Ende der vorigen | Art. 8 Abs. 2 SV2 |
| Mehrfahrerbetrieb | 30-Stunden-Fenster · Ruhezeit mind. 9 h | Art. 8 Abs. 5 SV2 |
| Wöchentliche Ruhezeit | 45 h | Art. 4 Buchst. h SV1 |
| … reduziert | unter 45 h, mindestens 24 zusammenhängende Stunden | Art. 4 Buchst. h SV1 |
| Ausgleich der Verkürzung | vor dem Ende der dritten Woche danach | Art. 8 Abs. 6b SV2 |
| Wöchentliche Arbeitszeit | 48 h · auf 60 h verlängerbar mit Ausgleich | § 21a Abs. 4 ArbZG SV7 |
Was man an den Balken ablesen kann.
Die geteilte Fahrtunterbrechung kostet nichts, aber die Reihenfolge steht fest. Artikel 7 lässt die 45 Minuten durch „eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten“ ersetzen. Erst der kurze Teil, dann der lange — und nur zwei Teile, keine drei.
Die geteilte tägliche Ruhezeit kostet eine Stunde. Ungeteilt sind es 11 Stunden; geteilt müssen es 3 + 9 = 12 Stunden sein. Das sieht man dem Balken an, und es ist der Grund, warum die Teilung in der Praxis selten die bequemere Lösung ist.
Verkürzt ist nicht gleich verkürzt. Die tägliche Ruhezeit darf auf 9 Stunden herunter, höchstens dreimal zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten — ein Ausgleich ist dafür nicht vorgeschrieben . Die wöchentliche Ruhezeit darf auf mindestens 24 zusammenhängende Stunden herunter, aber jede Verkürzung ist auszugleichen , ohne Unterbrechung vor dem Ende der dritten Woche danach, und die Ausgleichsruhepause ist an eine andere Ruhezeit von mindestens 9 Stunden anzuhängen. Diese Unterscheidung ist die häufigste Verwechslung des ganzen Themas.
Warum das der schwierigste Teil des Themas ist. Die Lenk- und Ruhezeiten stehen in der EU-Verordnung, die Arbeitszeit in einer Richtlinie und im Arbeitszeitgesetz. Wer nur die Verordnung liest, findet die 48 Stunden nicht — und wer nur ins Arbeitszeitgesetz sieht, findet die Ruhezeit nicht, weil § 21a Abs. 5 sie ausdrücklich dem EU-Recht überlässt.
Bereitschaftszeit ist keine Ruhezeit und keine Ruhepause. Das ist keine Auslegung, sondern steht so im Gesetz: § 21a Abs. 3 ArbZG nennt drei Zeiten, die keine Arbeitszeit sind, und stellt dann klar, dass sie keine Ruhezeiten sind — und dass die beiden Wartezeiten auch keine Ruhepausen sind. Wer Bereitschaft als Pause verbucht, rechnet falsch.
Beim Warten entscheidet ein einziger Umstand. Ist die voraussichtliche Dauer dem Fahrer im Voraus bekannt — vor der Abfahrt oder unmittelbar vor Beginn —, ist es Bereitschaftszeit. Ist sie es nicht, ist es Arbeitszeit. Dieselbe Tätigkeit, zwei Ergebnisse, und der Unterschied liegt allein in der Ankündigung.
Im Mehrfahrerbetrieb ist die Zeit neben dem Fahrer oder in der Schlafkabine Bereitschaftszeit. Die Fahrtunterbrechung von 45 Minuten darf ein Fahrer dabei in einem Fahrzeug einlegen, das ein anderer lenkt — sofern er ihn nicht unterstützt (Artikel 7 Unterabsatz 2).
Vier Stellen, an denen es häufig schiefgeht.
1. Die 2,5-Tonnen-Grenze gilt nicht für jeden. Seit dem 1. Juli 2026 erfasst die Verordnung Fahrzeuge über 2,5 t „bei grenzüberschreitenden Güterbeförderungen oder bei Kabotagebeförderungen“. Rein innerstaatlicher Verkehr ist davon nicht erfasst. Für die Ladungssicherung in genau diesen Fahrzeugen gilt seit Juni 2026 VDI 2700 Blatt 16, unabhängig davon, ob die Lenkzeiten greifen. Dazu kommen die Ausnahmen in Artikel 3 Buchstabe aa (bis 7,5 t, 100 km) und Buchstabe ha (2,5 bis 3,5 t im Werkverkehr).
2. Es gibt drei verschiedene „28 Tage“. Der Unternehmer kopiert die Fahrerkartendaten alle 28 Kalendertage (§ 2 Abs. 5 FPersV, unverändert). Der Fahrer im nationalen Bereich 2,8 bis 3,5 t führt seine handschriftlichen Aufzeichnungen 28 Kalendertage mit (§ 1 Abs. 6 FPersV, unverändert). Nur die Vorlagepflicht des Fahrers bei der Kontrolle ist seit dem 31.12.2024 auf 56 Tage verlängert.
3. Reisebusse folgen eigenen Regeln. Seit dem 22. Mai 2024 gilt für den Personengelegenheitsverkehr Abweichendes: die Fahrtunterbrechung darf in zwei Teile von je mindestens 15 Minuten geteilt werden (Artikel 7 Abs. 3), die tägliche Ruhezeit lässt sich bei längeren Diensten um eine Stunde verschieben (Artikel 8 Abs. 2a), und die Zwölftageregelung gilt auch im Inland (Artikel 8 Abs. 6a). Alles auf diesem Blatt zeigt den Güterverkehr.
4. Lenkzeit ist nicht Arbeitszeit. Die Fahrtunterbrechung nach Artikel 7 ist keine Ruhepause des Arbeitszeitrechts. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit steht nicht in dieser Verordnung, sondern in § 21a Abs. 4 ArbZG. Umgekehrt regelt § 21a die Ruhezeit ausdrücklich nicht selbst, sondern verweist auf das EU-Recht zurück.
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, TEIL 12.
Die Balkenlängen sind aus den Stundenwerten gerechnet — gezeichnet, nicht geschätzt
.
Aus Sekundärdarstellungen ist hier nichts übernommen.Die Verordnung nimmt nicht nur den Fahrer in die Pflicht. Drei der vier Rollen unten werden bei Betriebskontrollen geprüft, nicht am Straßenrand.
Hält die Zeiten ein, bedient das Kontrollgerät richtig und kann bei einer Kontrolle jederzeit vorlegen, was verlangt ist.
Trägt die organisatorischen Pflichten – und haftet für Verstöße seiner Fahrer, auch für die derjenigen, die ihm nur zur Verfügung stehen.
Zwei Pflichten, die erst 2020 dazugekommen sind und in vielen Betrieben noch nicht abgebildet werden.
Unterhalb der EU-Schwelle gilt nationales Recht – mit denselben Zahlen, aber eigenen Aufzeichnungspflichten. Wer dabei auch Gefahrgut befördert, findet die Mengengrenzen in der 1000-Punkte-Regel nach ADR 1.1.3.6.
Die 2,5-Tonnen-Grenze auf alle Fahrten anwenden: Seit dem 1. Juli 2026 sind Fahrzeuge über 2,5 Tonnen erfasst – aber nur bei grenzüberschreitenden Güterbeförderungen und bei Kabotage. Rein innerstaatliche Fahrten fallen nicht darunter. Wer das übergeht, hängt einem großen Teil des Handwerks eine Pflicht an, die es nicht trifft.
Die Unterbrechung in der falschen Reihenfolge teilen: Zulässig sind zwei Teile in fester Folge: erst mindestens 15 Minuten, danach mindestens 30. Nicht 30 und dann 15, und nicht drei Teile. Im Personengelegenheitsverkehr gilt seit dem 22. Mai 2024 abweichend zweimal mindestens 15 Minuten.
Bereitschaftszeit als Pause verbuchen: Bereitschaftszeit ist keine Arbeitszeit – aber auch keine Ruhezeit und keine Ruhepause. § 21a Absatz 3 Arbeitszeitgesetz sagt das ausdrücklich. Ob Warten Arbeitszeit oder Bereitschaft ist, hängt allein daran, ob die voraussichtliche Dauer im Voraus bekannt war.
Sechs Punkte, an denen sich zeigt, ob ein Betrieb das Thema im Griff hat. Alle sechs sind prüfbar, ohne ein einziges Fahrzeug anzusehen.
Fahrerkarte spätestens alle 28 Kalendertage, Massenspeicher spätestens 90 Tage nach Aufzeichnung eines Ereignisses. § 2 Absatz 5 FPersV.
Schaublätter und Ausdrucke chronologisch und lesbar, mindestens ein Jahr. Auf Verlangen erhält der Fahrer eine Kopie. Artikel 33 VO (EU) Nr. 165/2014.
Die Pflicht, Fahrer zu schulen und regelmäßig zu überprüfen, lässt sich nur über Aufzeichnungen belegen. Ohne sie steht im Streitfall Aussage gegen Aussage.
Die Vier-Wochen-Planung ist zu dokumentieren, und die Unterlagen gehören in die Geschäftsräume – nicht ins Fahrzeug. Artikel 8 Absatz 8a.
Regelfall ist der manuelle Nachtrag vor Fahrtantritt. Die Bescheinigung des Unternehmens ist die Ausnahme und nur zulässig, wenn der Nachtrag technisch nicht möglich oder besonders aufwendig ist. § 20 FPersV.
Die Bescheinigung darf nicht handschriftlich ausgefüllt werden, braucht zwei Unterschriften, und der Fahrer darf die des Unternehmens nicht als beauftragte Person leisten. Nur ein Kästchen ankreuzen.
Lenkzeit, Unterbrechung und Ruhezeit stehen in fünf Artikeln und passen auf ein Blatt. Was Betriebe in Schwierigkeiten bringt, steht daneben: der Geltungsbereich mit seinen Ausnahmen, die Nachweiszeiträume, die an drei Stellen unterschiedlich lang sind, und die Pflichten, die beim Unternehmen liegen und keinen Tachographen haben, der sie überwacht.
Wer Auslesefristen, Unterweisungen und Nachweise an einer Stelle führt statt in verstreuten Listen, beantwortet eine Betriebskontrolle in Minuten statt in Tagen – und merkt vorher, wenn eine Frist läuft. Wer diese Organisation nicht allein aufbauen will, findet Termine für die Region Diepholz, Syke und Sulingen auf der Seite zur BKF-Weiterbildung in Bassum.
Die sechs Fragen, die in Seminaren am häufigsten kommen.
Seit dem 1. Juli 2026, aber nur bei grenzüberschreitenden Güterbeförderungen und bei Kabotagebeförderungen. Rein innerstaatliche Fahrten mit Fahrzeugen zwischen 2,5 und 3,5 Tonnen sind davon nicht erfasst. Fundstelle ist Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe aa der Verordnung (EG) Nr. 561/2006.
Für die Vorlage bei einer Kontrolle gelten seit dem 31. Dezember 2024 56 Tage nach Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014. Die Zahl 28 steht an anderen Stellen und ist dort unverändert: Der Unternehmer liest die Fahrerkarte alle 28 Kalendertage aus nach § 2 Absatz 5 FPersV, und im nationalen Bereich zwischen 2,8 und 3,5 Tonnen führt der Fahrer handschriftliche Aufzeichnungen für 28 Kalendertage mit nach § 1 Absatz 6 FPersV.
Ja, aber nur in zwei Teile und in fester Reihenfolge: zuerst mindestens 15 Minuten, danach mindestens 30 Minuten nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006. Drei Teile sind nicht zulässig. Im Personengelegenheitsverkehr genügen seit dem 22. Mai 2024 zwei Unterbrechungen von jeweils mindestens 15 Minuten.
Die regelmäßige tägliche Ruhezeit beträgt mindestens elf Stunden. Geteilt genommen müssen es drei plus neun, also zwölf Stunden sein. Verkürzt werden darf sie auf mindestens neun Stunden, höchstens dreimal zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten, und ein Ausgleich ist dafür nicht vorgeschrieben. Bei der wöchentlichen Ruhezeit ist dagegen jede Verkürzung auszugleichen, ohne Unterbrechung vor dem Ende der dritten Woche danach.
Nein, aber sie ist auch keine Ruhezeit und keine Ruhepause. § 21a Absatz 3 des Arbeitszeitgesetzes nennt drei Zeiten, die keine Arbeitszeit sind, und stellt anschließend klar, dass sie keine Ruhezeiten sind. Ob Warten Arbeitszeit oder Bereitschaftszeit ist, hängt davon ab, ob die voraussichtliche Dauer im Voraus bekannt ist.
Die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit nicht, und auch keine wöchentliche Ruhezeit von mehr als 45 Stunden, die als Ausgleich eingelegt wird. Sie sind in einer geeigneten geschlechtergerechten Unterkunft mit angemessenen Schlafgelegenheiten und sanitären Einrichtungen zu verbringen, und die Kosten trägt der Arbeitgeber nach Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006.
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