Rechtsgrundlage
ADR 1.1.3.1 c). Greift die Freistellung, gelten die Vorschriften des ADR für diese Beförderung nicht – also weder ADR-Schein noch Beförderungspapier, orangefarbene Kennzeichnung oder ADR-Ausrüstungspflichten.
Propangasflasche, Benzinkanister, Farben, Verdünnung, Sprühdosen: Viele Handwerks- und Baubetriebe befördern täglich gefährliche Güter, ohne es so zu nennen. Die sogenannte Handwerkerregelung nach ADR 1.1.3.1 c) stellt solche Fahrten unter klaren Bedingungen von den ADR-Vorschriften frei – aber nur, wenn alle Voraussetzungen wirklich erfüllt sind.
Unternehmen dürfen gefährliche Güter ohne die ADR-Pflichten befördern, wenn die Beförderung in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit erfolgt – etwa als Lieferung für oder Rücklieferung von Baustellen im Hoch- und Tiefbau oder im Zusammenhang mit Messungen, Reparatur- und Wartungsarbeiten (ADR 1.1.3.1 Buchstabe c).
Die Bedingungen: höchstens 450 Liter je Verpackung, die Höchstmengen nach ADR 1.1.3.6 (1000-Punkte-Regel) eingehalten und Maßnahmen getroffen, die ein Freiwerden des Inhalts verhindern. Die Freistellung gilt nicht für die Klasse 7 – und ausdrücklich nicht für Fahrten zur internen oder externen Versorgung.
Der Begriff „Handwerkerregelung“ steht nirgendwo im Gesetz – er hat sich für die Freistellung nach ADR 1.1.3.1 c) eingebürgert. Sie gehört zu den Freistellungen „in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung“.
ADR 1.1.3.1 c). Greift die Freistellung, gelten die Vorschriften des ADR für diese Beförderung nicht – also weder ADR-Schein noch Beförderungspapier, orangefarbene Kennzeichnung oder ADR-Ausrüstungspflichten.
Betriebe, die Gefahrgut als Nebenzweck ihrer eigentlichen Arbeit mitführen: Bau, SHK, Elektro, Maler und Lackierer, Dachdecker, GaLaBau, Wartungs- und Servicetechniker, kommunale Bauhöfe.
Die Beförderung ist hier Mittel zum Zweck der Handwerksleistung – keine Transportleistung. Deshalb verzichtet das ADR unter klaren Mengen- und Sicherheitsbedingungen auf seine Pflichten.
Die Handwerkerregelung ist kein Freifahrtschein. Alle folgenden Bedingungen müssen gleichzeitig erfüllt sein – fällt eine weg, gilt die Freistellung nicht.
Die Beförderung erfolgt in Verbindung mit der eigentlichen Arbeit: zur Baustelle, zur Messung, zur Reparatur oder Wartung – das eigene Material zur eigenen Einsatzstelle und zurück.
Fahrten zur internen oder externen Versorgung – Lager auffüllen, Filialen oder Kunden beliefern – sind ausdrücklich nicht freigestellt.
Keine Verpackung darf mehr als 450 Liter fassen – einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen. Der 1000-Liter-IBC fällt damit raus.
Die Höchstmengen nach ADR 1.1.3.6 je Beförderungseinheit müssen eingehalten sein – zum Nachrechnen: 1000-Punkte-Regel mit Rechner.
Dichte, verschlossene und geeignete Verpackungen, gesicherte Ladung – unter normalen Beförderungsbedingungen darf nichts austreten.
Für radioaktive Stoffe der Klasse 7 gilt die Handwerkerregelung nicht.
Ob die Handwerkerregelung greift, entscheiden Zweck der Fahrt, Verpackungsgröße und Menge. Vier typische Konstellationen:
Zwei Propangasflaschen à 11 kg (UN 1965) plus Werkzeug zur Baustelle: 22 kg × Faktor 3 = 66 Punkte – weit unter der Grenze.
Farben, Verdünnung, Sprühdosen und 25 Liter Benzin (UN 1203) für Geräte: allein das Benzin bringt 75 Punkte – auch Kleingebinde zählen mit.
100 Liter Diesel (UN 1202) in Kanistern oder Fässern bis 450 Liter je Verpackung = 100 Punkte – freistellungsfähig. Der 1000-Liter-IBC dagegen überschreitet die 450-Liter-Grenze.
Der Großhandel liefert Farben an Kunden, der Betrieb fährt Nachschub vom Zentrallager in die Filiale: Das ist Versorgung – keine Handwerkerregelung.
Auch wenn das ADR nicht greift: Ladungssicherung nach § 22 StVO gilt für jede Fahrt. Gasflaschen, Kanister und Gebinde müssen so verstaut und gesichert sein, dass sie weder verrutschen noch umfallen oder beschädigt werden können.
Auch der Arbeitsschutz läuft weiter: Die Unterweisung nach DGUV Vorschrift 1 § 4 ist mindestens einmal jährlich Pflicht, für den Umgang mit Gefahrstoffen kommt die Unterweisung nach § 14 GefStoffV hinzu. Und wer die Freistellung nutzt, muss ihre Bedingungen kennen: Mengen prüfen, Punkte rechnen, Grenzfälle erkennen – genau das gehört in die betriebliche Unterweisung.
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Die meisten Verstöße passieren nicht aus böser Absicht, sondern weil die Bedingungen der Freistellung nicht bekannt sind oder nicht geprüft werden.
Ladungssicherung, Arbeitsschutz und die Freistellungsbedingungen selbst gelten weiter – frei ist nur der ADR-Pflichtenkatalog.
Lager-, Filial- und Kundenbelieferung läuft nicht über die Handwerkerregelung – der häufigste und teuerste Irrtum.
Gasflaschen, Benzin, Sprühdosen und Reiniger summieren sich schneller als gedacht – ohne Rechnung keine belastbare Freistellung.
Der 1000-Liter-Baustellentank (IBC) fällt aus der Regelung – hier muss die Teilfreistellung nach 1.1.3.6 mit ihren Restpflichten geprüft werden.
Umgefüllte Getränkeflaschen, undichte Kanister, offene Farbeimer – das Freiwerden des Inhalts muss sicher verhindert sein.
Liegend, ohne Ventilschutz, im unbelüfteten Laderaum – das Sicherungs- und Lüftungsthema Nummer eins im Transporter.
Fällt eine Bedingung weg – Versorgungsfahrt, mehr als 450 Liter je Verpackung, mehr als 1000 Punkte – ist nicht automatisch alles verboten. Es gibt zwei Erleichterungsstufen: die Beförderung in begrenzten Mengen (LQ) für kleine Gebinde und die Teilfreistellung nach 1.1.3.6 – dort bleiben Restpflichten wie die Unterweisung nach ADR 1.3, das Beförderungspapier und der 2-kg-Feuerlöscher bestehen.
Erst oberhalb dieser Erleichterungen gelten die vollen ADR-Pflichten – einschließlich ADR-Schein des Fahrers und orangefarbener Kennzeichnung der Beförderungseinheit.
Kurze Antworten auf typische Fragen von Handwerksbetrieben, Bauunternehmen, Bauhöfen und Servicetechnikern.
Nein, solange die Beförderung unter die Handwerkerregelung fällt oder eine andere Erleichterung (LQ, 1.1.3.6) greift. Die Schulungsbescheinigung nach ADR 8.2.1 („ADR-Schein“) wird erst bei Beförderungen oberhalb der Freistellungen Pflicht.
Reine Lieferungen sind Versorgung und damit nicht freigestellt. Entscheidend ist, dass die Beförderung in Verbindung mit der eigenen Haupttätigkeit steht – also Einbau, Montage, Reparatur oder Wartung vor Ort –, nicht der Verkauf oder Lieferservice.
Kraftstoff im Fahrzeugtank sowie bis zu 60 Liter in tragbaren Behältern für den Antrieb des Fahrzeugs oder seiner Einrichtungen ist separat nach ADR 1.1.3.3 freigestellt und zählt nicht in die Punkterechnung. Benzin für Arbeitsgeräte wie Säge oder Rüttelplatte ist dagegen Ladung und zählt mit.
Die Handwerkerregelung sieht keine formale Dokumentationspflicht vor. Wer die Grenze einhalten muss, sollte sie aber nachvollziehbar rechnen können – etwa über eine Standard-Beladungsliste je Fahrzeug. Bei der Teilfreistellung nach 1.1.3.6 ist dagegen ein Beförderungspapier mit Mengenangaben erforderlich.
Bei vollständiger Freistellung nach 1.1.3.1 c) verlangt das ADR selbst keine Unterweisung nach Kapitel 1.3. Arbeitsschutzrechtlich bleiben die Unterweisung nach DGUV Vorschrift 1 § 4 (mindestens jährlich) und nach § 14 GefStoffV Pflicht – und die Freistellungsbedingungen müssen die Beteiligten kennen. Bei der Teilfreistellung nach 1.1.3.6 ist die ADR-1.3-Unterweisung ausdrücklich vorgeschrieben.
Ja. Unterweisungen, Teilnehmer, Nachweise und Folgetermine können strukturiert erfasst und Personen, Firmen oder Standorten zugeordnet werden – so bleibt nachvollziehbar, wer wann zur Handwerkerregelung und ihren Bedingungen unterwiesen wurde.
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