Ratgeber Gefahrgut / Handwerkerregelung

Gefahrgut im Handwerker-Transporter: Wann greift die Freistellung?

Propangasflasche, Benzinkanister, Farben, Verdünnung, Sprühdosen: Viele Handwerks- und Baubetriebe befördern täglich gefährliche Güter, ohne es so zu nennen. Die sogenannte Handwerkerregelung nach ADR 1.1.3.1 c) stellt solche Fahrten unter klaren Bedingungen von den ADR-Vorschriften frei – aber nur, wenn alle Voraussetzungen wirklich erfüllt sind.

Kurz gesagt

Die Handwerkerregelung stellt die eigene Arbeit frei – nicht den Warenverkehr.

Unternehmen dürfen gefährliche Güter ohne die ADR-Pflichten befördern, wenn die Beförderung in Verbindung mit ihrer Haupt­tätigkeit erfolgt – etwa als Lieferung für oder Rücklieferung von Baustellen im Hoch- und Tiefbau oder im Zusammenhang mit Messungen, Reparatur- und Wartungsarbeiten (ADR 1.1.3.1 Buchstabe c).

Die Bedingungen: höchstens 450 Liter je Verpackung, die Höchstmengen nach ADR 1.1.3.6 (1000-Punkte-Regel) eingehalten und Maßnahmen getroffen, die ein Freiwerden des Inhalts verhindern. Die Freistellung gilt nicht für die Klasse 7 – und ausdrücklich nicht für Fahrten zur internen oder externen Versorgung.

Merksatz: Gemeint ist der Monteur, der sein Material zur eigenen Einsatzstelle bringt – nicht der Betrieb, der Ware ausliefert oder sein Lager auffüllt.
Rechtsgrundlage

Was steckt hinter der Handwerkerregelung?

Der Begriff „Handwerkerregelung“ steht nirgendwo im Gesetz – er hat sich für die Freistellung nach ADR 1.1.3.1 c) eingebürgert. Sie gehört zu den Freistellungen „in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung“.

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Rechtsgrundlage

ADR 1.1.3.1 c). Greift die Freistellung, gelten die Vorschriften des ADR für diese Beförderung nicht – also weder ADR-Schein noch Beförderungspapier, orangefarbene Kennzeichnung oder ADR-Ausrüstungspflichten.

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Für wen

Betriebe, die Gefahrgut als Nebenzweck ihrer eigentlichen Arbeit mitführen: Bau, SHK, Elektro, Maler und Lackierer, Dachdecker, GaLaBau, Wartungs- und Servicetechniker, kommunale Bauhöfe.

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Der Grundgedanke

Die Beförderung ist hier Mittel zum Zweck der Handwerksleistung – keine Transportleistung. Deshalb verzichtet das ADR unter klaren Mengen- und Sicherheitsbedingungen auf seine Pflichten.

Wichtig: Das entscheidende Kriterium ist der Zweck der Fahrt. Beförderungen, die ein Unternehmen zu seiner internen oder externen Versorgung durchführt, fallen laut ADR ausdrücklich nicht unter diese Ausnahmeregelung – auch dann nicht, wenn alle Mengengrenzen eingehalten sind.
Voraussetzungen

Welche Bedingungen müssen erfüllt sein?

Die Handwerkerregelung ist kein Freifahrtschein. Alle folgenden Bedingungen müssen gleichzeitig erfüllt sein – fällt eine weg, gilt die Freistellung nicht.

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Haupt­tätigkeit

Die Beförderung erfolgt in Verbindung mit der eigentlichen Arbeit: zur Baustelle, zur Messung, zur Reparatur oder Wartung – das eigene Material zur eigenen Einsatzstelle und zurück.

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Keine Versorgungsfahrt

Fahrten zur internen oder externen Versorgung – Lager auffüllen, Filialen oder Kunden beliefern – sind ausdrücklich nicht freigestellt.

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450 Liter je Verpackung

Keine Verpackung darf mehr als 450 Liter fassen – einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen. Der 1000-Liter-IBC fällt damit raus.

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1000-Punkte-Grenze

Die Höchstmengen nach ADR 1.1.3.6 je Beförderungseinheit müssen eingehalten sein – zum Nachrechnen: 1000-Punkte-Regel mit Rechner.

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Freiwerden verhindern

Dichte, verschlossene und geeignete Verpackungen, gesicherte Ladung – unter normalen Beförderungsbedingungen darf nichts austreten.

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Nicht für Klasse 7

Für radioaktive Stoffe der Klasse 7 gilt die Handwerkerregelung nicht.

Praxisbeispiele

Typische Fälle aus dem Betriebsalltag

Ob die Handwerkerregelung greift, entscheiden Zweck der Fahrt, Verpackungsgröße und Menge. Vier typische Konstellationen:

1

SHK-/Servicemonteur

Zwei Propangasflaschen à 11 kg (UN 1965) plus Werkzeug zur Baustelle: 22 kg × Faktor 3 = 66 Punkte – weit unter der Grenze.

  • Flaschen stehend sichern, Ventilschutz aufsetzen
  • Laderaum lüften bzw. belüftet fahren
  • Ventile geschlossen, nicht angeschlossen befördern
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Maler / GaLaBau

Farben, Verdünnung, Sprühdosen und 25 Liter Benzin (UN 1203) für Geräte: allein das Benzin bringt 75 Punkte – auch Kleingebinde zählen mit.

  • Nur verschlossene Originalgebinde verwenden
  • Benzin ausschließlich in zugelassenen Kraftstoffkanistern
  • Sprühdosen und Reiniger in die Punkterechnung aufnehmen
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Bauunternehmen mit Diesel

100 Liter Diesel (UN 1202) in Kanistern oder Fässern bis 450 Liter je Verpackung = 100 Punkte – freistellungsfähig. Der 1000-Liter-IBC dagegen überschreitet die 450-Liter-Grenze.

  • Verpackungsgröße vor der Fahrt prüfen
  • Beim IBC: Beförderung nach 1.1.3.6 mit Restpflichten prüfen
  • Auslaufsicherung und Ladungssicherung immer
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Gegenbeispiel: Versorgung

Der Großhandel liefert Farben an Kunden, der Betrieb fährt Nachschub vom Zentrallager in die Filiale: Das ist Versorgung – keine Handwerkerregelung.

  • Alternativ begrenzte Mengen (LQ) prüfen
  • Oder Teilfreistellung nach 1.1.3.6 mit Restpflichten
  • Sonst gelten die vollen ADR-Pflichten
Beispielrechnung: 2 × 11 kg Propan (66 Punkte) + 25 l Benzin (75 Punkte) + 100 l Diesel (100 Punkte) = 241 Punkte – deutlich unter 1000. Die Faktoren je Stoff stehen in Kapitel 3.2 Tabelle A des ADR; bequemer geht es mit dem interaktiven 1000-Punkte-Rechner.

Freigestellt heißt nicht regelfrei

Auch wenn das ADR nicht greift: Ladungssicherung nach § 22 StVO gilt für jede Fahrt. Gasflaschen, Kanister und Gebinde müssen so verstaut und gesichert sein, dass sie weder verrutschen noch umfallen oder beschädigt werden können.

Auch der Arbeitsschutz läuft weiter: Die Unterweisung nach DGUV Vorschrift 1 § 4 ist mindestens einmal jährlich Pflicht, für den Umgang mit Gefahrstoffen kommt die Unterweisung nach § 14 GefStoffV hinzu. Und wer die Freistellung nutzt, muss ihre Bedingungen kennen: Mengen prüfen, Punkte rechnen, Grenzfälle erkennen – genau das gehört in die betriebliche Unterweisung.

Praxisnah: Mit der ksd.academy COMPLIANCE SUITE lassen sich Unterweisungen, Teilnehmerlisten, Nachweise und Folgetermine strukturiert je Person und Firma dokumentieren – auch für Handwerks- und Baubetriebe ohne eigenen Gefahrgutbeauftragten.

Typische Fehler

Was geht bei der Handwerkerregelung häufig schief?

Die meisten Verstöße passieren nicht aus böser Absicht, sondern weil die Bedingungen der Freistellung nicht bekannt sind oder nicht geprüft werden.

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„Freistellung = keine Regeln“

Ladungssicherung, Arbeitsschutz und die Freistellungsbedingungen selbst gelten weiter – frei ist nur der ADR-Pflichtenkatalog.

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Versorgungsfahrt falsch eingeordnet

Lager-, Filial- und Kundenbelieferung läuft nicht über die Handwerkerregelung – der häufigste und teuerste Irrtum.

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Punkte nie gerechnet

Gasflaschen, Benzin, Sprühdosen und Reiniger summieren sich schneller als gedacht – ohne Rechnung keine belastbare Freistellung.

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450-Liter-Grenze übersehen

Der 1000-Liter-Baustellentank (IBC) fällt aus der Regelung – hier muss die Teilfreistellung nach 1.1.3.6 mit ihren Restpflichten geprüft werden.

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Offene oder ungeeignete Gebinde

Umgefüllte Getränkeflaschen, undichte Kanister, offene Farbeimer – das Freiwerden des Inhalts muss sicher verhindert sein.

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Gasflaschen ungesichert

Liegend, ohne Ventilschutz, im unbelüfteten Laderaum – das Sicherungs- und Lüftungsthema Nummer eins im Transporter.

Abgrenzung

Wann greift die Regelung nicht – und was gilt dann?

Fällt eine Bedingung weg – Versorgungsfahrt, mehr als 450 Liter je Verpackung, mehr als 1000 Punkte – ist nicht automatisch alles verboten. Es gibt zwei Erleichterungsstufen: die Beförderung in begrenzten Mengen (LQ) für kleine Gebinde und die Teilfreistellung nach 1.1.3.6 – dort bleiben Restpflichten wie die Unterweisung nach ADR 1.3, das Beförderungspapier und der 2-kg-Feuerlöscher bestehen.

Erst oberhalb dieser Erleichterungen gelten die vollen ADR-Pflichten – einschließlich ADR-Schein des Fahrers und orangefarbener Kennzeichnung der Beförderungseinheit.

Merksatz: Prüfreihenfolge im Kopf: Handwerkerregelung → LQ → 1000-Punkte-Teilfreistellung → volles ADR. Welche Stufe greift, entscheiden Zweck der Fahrt, Verpackungsgröße und Menge.
FAQ

Häufige Fragen zur Handwerkerregelung

Kurze Antworten auf typische Fragen von Handwerksbetrieben, Bauunternehmen, Bauhöfen und Servicetechnikern.

Brauche ich als Handwerker einen ADR-Schein?

Nein, solange die Beförderung unter die Handwerkerregelung fällt oder eine andere Erleichterung (LQ, 1.1.3.6) greift. Die Schulungsbescheinigung nach ADR 8.2.1 („ADR-Schein“) wird erst bei Beförderungen oberhalb der Freistellungen Pflicht.

Gilt die Handwerkerregelung, wenn ich Material zum Kunden liefere?

Reine Lieferungen sind Versorgung und damit nicht freigestellt. Entscheidend ist, dass die Beförderung in Verbindung mit der eigenen Haupt­tätigkeit steht – also Einbau, Montage, Reparatur oder Wartung vor Ort –, nicht der Verkauf oder Lieferservice.

Zählt der Kraftstoff im Fahrzeugtank oder im Reservekanister mit?

Kraftstoff im Fahrzeugtank sowie bis zu 60 Liter in tragbaren Behältern für den Antrieb des Fahrzeugs oder seiner Einrichtungen ist separat nach ADR 1.1.3.3 freigestellt und zählt nicht in die Punkterechnung. Benzin für Arbeitsgeräte wie Säge oder Rüttelplatte ist dagegen Ladung und zählt mit.

Muss ich die 1000 Punkte irgendwo dokumentieren?

Die Handwerkerregelung sieht keine formale Dokumentationspflicht vor. Wer die Grenze einhalten muss, sollte sie aber nachvollziehbar rechnen können – etwa über eine Standard-Beladungsliste je Fahrzeug. Bei der Teilfreistellung nach 1.1.3.6 ist dagegen ein Beförderungspapier mit Mengenangaben erforderlich.

Brauchen meine Mitarbeiter eine Gefahrgut-Unterweisung?

Bei vollständiger Freistellung nach 1.1.3.1 c) verlangt das ADR selbst keine Unterweisung nach Kapitel 1.3. Arbeitsschutzrechtlich bleiben die Unterweisung nach DGUV Vorschrift 1 § 4 (mindestens jährlich) und nach § 14 GefStoffV Pflicht – und die Freistellungsbedingungen müssen die Beteiligten kennen. Bei der Teilfreistellung nach 1.1.3.6 ist die ADR-1.3-Unterweisung ausdrücklich vorgeschrieben.

Kann die ksd.academy COMPLIANCE SUITE bei der Umsetzung helfen?

Ja. Unterweisungen, Teilnehmer, Nachweise und Folgetermine können strukturiert erfasst und Personen, Firmen oder Standorten zugeordnet werden – so bleibt nachvollziehbar, wer wann zur Handwerkerregelung und ihren Bedingungen unterwiesen wurde.

Sie möchten Sicherheit bei Gefahrgut im Handwerksbetrieb?

Ich unterstütze Sie mit praxisnaher Einordnung Ihrer Beförderungen, Mengen-Check, Unterweisung und sauberer Dokumentation – passend zu Ihren Fahrzeugen, Ihrem Material und Ihren Einsatzstellen.

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Hinweis: Dieser Ratgeber ist eine praxisorientierte Übersicht und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der Wortlaut des ADR in der jeweils gültigen Fassung. Ob eine Freistellung im konkreten Fall greift, hängt von Stoffen, Mengen, Verpackungen, Fahrtzweck und betrieblicher Organisation ab.
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