Freistellung nach ADR
ADR 1.1.3.6 ermöglicht Erleichterungen, wenn bestimmte Mengengrenzen je Beförderungseinheit nicht überschritten werden.
Die 1000-Punkte-Regel ist eine der wichtigsten Freistellungen im Gefahrgutalltag. Sie erleichtert bestimmte Beförderungen kleinerer Mengen – ersetzt aber nicht die Pflicht, Gefahrgut richtig zu erkennen, zu verpacken, zu kennzeichnen, zu dokumentieren und beteiligte Personen zu unterweisen.
Die 1000-Punkte-Regel nach ADR 1.1.3.6 erlaubt bei bestimmten Gefahrgutmengen je Beförderungseinheit Erleichterungen. Typisch ist, dass unterhalb der Grenze nicht das volle ADR-Programm wie bei kennzeichnungspflichtigen Gefahrguttransporten angewendet werden muss.
Trotzdem bleibt es Gefahrgut. Klassifizierung, geeignete Verpackung, Kennzeichnung der Versandstücke, sichere Verladung, Unterweisung beteiligter Personen und betriebliche Organisation bleiben entscheidend.
Die sogenannte 1000-Punkte-Regel ist eine Freistellung in Zusammenhang mit Mengen, die je Beförderungseinheit befördert werden. Sie bewertet Gefahrgut nicht nur nach Stückzahl, sondern nach Stoff, Beförderungskategorie und Menge.
ADR 1.1.3.6 ermöglicht Erleichterungen, wenn bestimmte Mengengrenzen je Beförderungseinheit nicht überschritten werden.
Gefahrgüter sind unterschiedlichen Beförderungskategorien zugeordnet. Daraus ergeben sich unterschiedliche Faktoren für die Berechnung.
Entscheidend ist die Summe der berechneten Punkte je Beförderungseinheit. Verschiedene Gefahrgüter müssen gemeinsam betrachtet werden.
In der Praxis wird die Menge eines Gefahrguts mit einem Faktor multipliziert. Der Faktor hängt von der Beförderungskategorie des jeweiligen Stoffes ab.
Grundlage sind UN-Nummer, Benennung, Klasse, Verpackungsgruppe, Beförderungskategorie und ggf. Sondervorschriften.
Je nach Stoff und Regelung wird mit Kilogramm, Liter oder der zutreffenden Nettoangabe gerechnet. Die Menge muss sauber ermittelt werden.
Die Menge wird mit dem Faktor der Beförderungskategorie multipliziert. Daraus ergeben sich die Punkte für diesen Stoff.
Werden verschiedene Gefahrgüter gemeinsam befördert, werden die Einzelwerte zusammengerechnet. Die Summe ist entscheidend.
Liegt die Summe innerhalb der zulässigen Grenze, können bestimmte Erleichterungen greifen. Bei Überschreitung gilt das volle ADR-Regime.
Betriebe sollten nachvollziehbar festhalten, auf welcher Grundlage die Einstufung und Berechnung erfolgt ist.
Die Freistellung reduziert bestimmte Anforderungen, aber sie hebt das Gefahrgutrecht nicht vollständig auf. Genau hier passieren in Betrieben viele Fehler.
Ohne korrekte Gefahrgutdaten kann keine sichere Entscheidung getroffen werden. Sicherheitsdatenblatt, UN-Nummer, Klasse und Verpackungsgruppe müssen passen.
Versandstücke müssen geeignet, verschlossen, unbeschädigt und korrekt markiert oder bezettelt sein. Beschädigte Versandstücke dürfen nicht einfach verladen werden.
Personen, die mit Gefahrgutaufgaben befasst sind, müssen passend zu ihrer Tätigkeit unterwiesen sein. Das gilt auch bei Transporten unter Freistellungen.
Gefahrgut muss auch unterhalb der 1000-Punkte-Grenze sicher geladen, gestaut und gegen Verrutschen, Beschädigung und Austritt geschützt werden.
Der häufigste Fehler ist die Annahme: „Unter 1000 Punkten ist alles egal.“ Das ist fachlich falsch und kann im Alltag schnell gefährlich werden.
Weitere typische Fehler sind: LQ und 1.1.3.6 werden verwechselt, Mengen werden falsch berechnet, verschiedene Gefahrgüter werden nicht zusammengerechnet, Fahrer und Lager sind nicht unterwiesen, oder es fehlt eine saubere Entscheidung, wer die Gefahrgutdaten vor Versand prüft.
Praxisregel: Erst Daten prüfen, dann Berechnung durchführen, dann Verpackung, Kennzeichnung, Dokumente, Unterweisung und Verladung kontrollieren.
Wer regelmäßig Gefahrgut unterhalb der 1000-Punkte-Grenze befördert, sollte dafür einen klaren Standardprozess haben.
Typische Gefahrgüter im Betrieb mit UN-Nummer, Klasse, Verpackungsgruppe, Beförderungskategorie und relevanten Hinweisen erfassen.
Eine einfache Tabelle oder Checkliste nutzen, damit Mengen und Punkte nachvollziehbar berechnet werden.
Klären, wer Gefahrgutdaten prüft, wer Verpackung und Kennzeichnung kontrolliert und wer die Verladung freigibt.
Versand, Lager, Verladung, Disposition und Fahrer rollenbezogen nach ADR 1.3 unterweisen.
Beförderungsdaten, Berechnung, Unterweisungen und besondere Entscheidungen nachvollziehbar ablegen.
Regelmäßig prüfen, ob die Abläufe im Tagesgeschäft funktionieren und Fehlerbilder nachschulen.
ADR 1.1.3.6 ist eine wichtige Erleichterung für viele Betriebe. Sie hilft aber nur, wenn die Gefahrgutdaten stimmen, die Berechnung korrekt ist und die beteiligten Personen ihre Aufgaben kennen.
Ein sauberer Prozess verhindert Routinefehler: Produktdaten prüfen, Punkte berechnen, Versandstücke kontrollieren, Ladung sichern, Beteiligte unterweisen und Nachweise dokumentieren.
Kurze Antworten auf typische Fragen aus Versand, Lager, Disposition, Fuhrpark und Geschäftsleitung.
Nein. Es bleibt Gefahrgut. Die Regelung kann bestimmte Anforderungen erleichtern, aber Klassifizierung, Verpackung, Kennzeichnung, sichere Verladung und Unterweisung bleiben wichtig.
In vielen Fällen ist unterhalb der Grenze keine ADR-Schulungsbescheinigung des Fahrers erforderlich. Der Fahrer und weitere beteiligte Personen müssen aber passend zu ihrer Tätigkeit unterwiesen sein.
Nein. Begrenzte Mengen nach ADR 3.4 und die Freistellung nach ADR 1.1.3.6 sind unterschiedliche Regelungen. Sie haben unterschiedliche Voraussetzungen, Kennzeichnungen und praktische Folgen.
Ja, wenn unterschiedliche Gefahrgüter gemeinsam befördert werden, müssen die berechneten Punkte zusammengeführt werden. Entscheidend ist die Summe je Beförderungseinheit.
Versand, Lager, Verpackung, Verladung, Disposition, Fahrer und verantwortliche Personen sollten passend zu ihrer Rolle unterwiesen werden, wenn sie am Gefahrgutprozess beteiligt sind.
Sinnvoll sind Produktdaten, Berechnung, verwendete Freistellung, Unterweisungsnachweise, verantwortliche Personen und besondere betriebliche Checkpunkte.
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