Ratgeber Unterweisung / Gefahrgut

Wer muss was? Schulungspflichten nach Rolle im Lager und Umschlag

Unterweisungspflichten hängen nicht an der Stellenbezeichnung, sondern an der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit. Wer verlädt, Gefahrgut handhabt oder im Ereignisfall entscheidet, hat jeweils eigene Pflichten aus Gefahrgut-, Arbeitsschutz- und Notfallrecht. Diese Übersicht ordnet 14 Rollen ihre Pflichten, Rechtsgrundlagen und Fristen zu – zum Ausklappen oben, ausführlich darunter.

Kurz gesagt

Schulungspflichten hängen an der Tätigkeit, nicht an der Stellenbezeichnung.

Im Gefahrgut- wie im Arbeitsschutzrecht knüpft die Unterweisungspflicht an die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit an. Die folgenden Rollen sind deshalb Funktionsbündel, keine Planstellen: Eine Person kann mehrere Rollen zugleich ausfüllen – dann gilt die Summe der Pflichten (Maximalprinzip, keine Verrechnung). Und eine Rolle kann auf mehrere Personen verteilt sein – dann ist für jede Teilfunktion der Nachweis zu führen.

Merksatz: Aushilfen, Leih- und befristet Beschäftigte unterliegen denselben Pflichten wie das Stammpersonal. Bei Leiharbeit trifft die arbeitsplatzbezogene Unterweisungspflicht den Entleiher neben dem Verleiher.
Interaktive Übersicht

Rolle wählen – Pflichten sehen

Wählen Sie eine Rolle aus Ihrem Betrieb und sehen Sie ihre Unterweisungspflichten mit Rechtsgrundlage, Turnus und Pflicht-Stufe. Die vollständige Ausführung aller Rollen finden Sie darunter.

P Pflicht (P) bedingte Pflicht E empfohlen
Grundprinzip

Zwei Rollenfamilien – operativ und benannt

Die Matrix unterscheidet operative Rollen (R1–R7), die sich aus der Arbeit im Lager und Umschlag ergeben, und benannte Zusatzfunktionen (Q1–Q7), die schriftlich übertragen werden – von der Gefahrgutbeauftragten- bis zu den Notfallrollen.

R

Operative Rollen

R1 bis R7 bilden ab, wer im Betrieb was tut – von der Aushilfe ohne Gefahrgutberührung bis zur Standortleitung. Sie ergeben sich aus der Tätigkeit, nicht aus einer Benennung.

Q

Benannte Zusatzfunktionen

Q1 bis Q7 werden schriftlich übertragen: Gefahrgutbeauftragter, Brandschutz- und Ersthelfer sowie die drei Notfallrollen nach DGUV Information 208-050.

Maximalprinzip

Ist eine Person zugleich Verlader, Staplerfahrer und Notfallhelfer, gilt die Summe der Pflichten aller drei Rollen – ohne Verrechnung.

Operative Rollen R1–R7

Wer im Lager und Umschlag welche Pflichten trägt

Die operativen Rollen von der Aushilfe bis zur Standortleitung – mit den zentralen Unterweisungspflichten und ihren Rechtsgrundlagen.

R1

Aushilfe / Lager ohne Gefahrgut

Verbringt, kommissioniert oder sortiert ausschließlich Nicht-Gefahrgut und betritt Verkehrs- und Umschlagbereiche.

  • Jahresunterweisung Arbeitsschutz – DGUV V1 § 4, ArbSchG § 12, jährlich
  • Notfall-Basismodul(erkennen, GAMS, melden) – DGUV Information 208-050, jährlich
  • PSA – Benutzung und Grenzen – PSA-Benutzungsverordnung, jährlich
  • Brandschutzunterweisung – ArbSchG § 10, ASR A2.2, jährlich
R2

Lagerarbeiter mit Gefahrgut

Handhabt, kennzeichnet, umpackt, kommissioniert oder lagert Versandstücke mit Gefahrgut – auch nur gelegentlich.

  • ADR 1.3-Unterweisung(Sensibilisierung + aufgabenbezogen) – ADR 1.3.2, regelmäßig (Praxis: alle 2 Jahre)
  • ADR 1.3 Sicherheit / Notfall – ADR 1.3.2.3, regelmäßig
  • Ladungssicherung Grundlagen – StVO § 22, VDI 2700, jährlich
  • Jahresunterweisung + Notfall-Basismodul – DGUV V1 § 4, 208-050, jährlich
R3

Staplerfahrer / Flurförderzeug

Führt Flurförderzeuge mit Fahrersitz oder -stand; bei Gefahrgutbewegung zusätzlich R2.

  • Ausbildung + Unterweisung Flurförderzeuge – DGUV V68 § 7, Grundsatz 308-001, jährliche Unterweisung
  • Ladungssicherung am Flurförderzeug – VDI 2700, jährlich
  • ADR 1.3(bei Gefahrgutkontakt) – ADR 1.3.2, bedingte Pflicht
  • Jahresunterweisung + Notfall-Basismodul – DGUV V1 § 4, 208-050, jährlich
R4

Verlader

Übergibt Gefahrgut an den Beförderer, verlädt, prüft Beförderungs- fähigkeit, Kennzeichnung, Zusammenladeverbote und Ladungssicherung (ADR 1.4.3.1, GGVSEB § 21). Die Pflicht, für die Unterweisung zu sorgen und die Nachweise aufzubewahren, folgt aus GGVSEB § 27.

  • ADR 1.3-Unterweisung vollumfänglich – ADR 1.3.2, regelmäßig (Praxis: alle 2 Jahre)
  • Verladerpflichten + Unterweisung – GGVSEB § 21 (Kennzeichnung), § 27 (Unterweisung mehrerer Beteiligter)
  • Ladungssicherung – HGB § 412, VDI 2700 Blatt 5, mind. alle 3 Jahre
  • Jahresunterweisung + Notfall-Basismodul – DGUV V1 § 4, 208-050, jährlich
R5

Schichtleiter

Weist an, teilt ein, überwacht die Ausführung und ist erste Entscheidungsebene bei Störungen – in der Regel zugleich R4 und Träger der Notfallmanager-Rolle.

  • Paket Verlader (R4) vollständig
  • Pflichtenübertragung als Delegationsempfänger – ArbSchG § 13, DGUV V1 § 13
  • Aufsichtspflicht – OWiG § 130
  • Meldepflicht bei Ereignissen – ADR 1.8.5; Ereignisbericht – DGUV 208-050
R6

Terminal- / Bereichsleiter

Verantwortet Ablauforganisation und Ressourcen des Bereichs, ist Eskalationsebene und Schnittstelle zur Leitung.

  • Paket Schichtleiter (R5) vollständig
  • Organisationsverantwortung – GGVSEB, OWiG § 130, laufend
  • Schnittstelle zum Beförderer – GGVSEB § 27
  • Alarmstufen 1/2/3, Dienstleister, TUIS – DGUV 208-050
R7

Lager- / Standortleitung

Nimmt Unternehmerpflichten in Delegation wahr: Organisation, Aufsicht, Auswahl, Mittelbereitstellung, Dokumentation.

  • Pflichtenübertragung – ArbSchG § 13, DGUV V1 § 13
  • Aufsichtspflicht – OWiG § 130, laufend
  • Ordnungswidrigkeiten Gefahrgut – GGVSEB § 37
  • Gefahrgutbeauftragten bestellen(empfohlen/prüfen) – ADR 1.8.3, GbV § 3
Zusatz- und Notfallrollen Q1–Q7

Benannte Funktionen – schriftlich übertragen

Diese Rollen entstehen nicht aus der Tätigkeit, sondern durch schriftliche Benennung. Die drei Notfallrollen beziehen sich auf das Notfallmanagement beim Umschlag und innerbetrieblichen Transport von Gefahrgut und gefährlichen Stoffen nach DGUV Information 208-050. Ihre Handlungsbereiche sind bewusst getrennt: Melden ist Pflicht für alle, Anfassen Sache der Notfallhelfer, entschieden wird durch den Notfallmanager.

Q1

Gefahrgutbeauftragter

Bestellpflicht nach ADR 1.8.3 und GbV – intern besetzbar oder extern beauftragt. Beratend und überwachend, ohne operative Weisungsbefugnis.

  • Schriftliche Bestellung – GbV § 3
  • Jahresbericht – ADR 1.8.3.3, GbV § 8
  • Fortbildung / Verlängerungsprüfung – alle 5 Jahre (IHK-Schulungsnachweis)
Q2

Brandschutzhelfer

Benannte Beschäftigte nach ASR A2.2 und DGUV Information 205-023. Richtwert: 5 % je Schicht und Bereich, bei erhöhter Brandgefährdung mehr.

  • Theorie + praktische Löschübung – DGUV Information 205-023
  • Wiederholung – empfohlen alle 3–5 Jahre
Q3

Ersthelfer

Benannte Beschäftigte nach DGUV Vorschrift 1 § 26. Richtwert in sonstigen Betrieben (Lager/Umschlag) 10 %, je Schicht.

  • Ausbildung 9 UE bei ermächtigter Stelle
  • Fortbildung alle 2 Jahre, 9 UE
Q4

Notfallhelfer

Benannte Person nach DGUV Information 208-050, die bei Produktaustritt über das Melden hinaus tätig wird: Erkundung, Unterbrechung des Austritts, Begrenzung der Ausbreitung. Typischerweise auf R2/R3/R4 aufgesetzt.

  • Aufbaumodul Notfallhelfer – DGUV 208-050, vor Rollenübernahme, dann jährlich
  • Praktische Übung – jährlich (ohne Übung bleibt die Rolle theoretisch)
  • Grenze: kein Einsatz als Atemschutzgeräteträger
Q5

Notfallmanager

Benannte Person nach DGUV Information 208-050, die die internen Entscheidungen verbindlich trifft: Einstufung der Alarmstufe, Sperrung, Räumung, Einsatz der Notfallhelfer, Anforderung externer Hilfe, Freigabe. Typischerweise auf R5/R6/R7.

  • Führungsmodul Notfall – DGUV 208-050, vor Rollenübernahme, dann jährlich
  • Schriftliche Aufgabenübertragung – DGUV V1 § 13, mit Vertretung je Schicht
  • Grenze: Entscheidungshoheit endet mit Eintreffen der Einsatzkräfte
Q6

Notfalleinweiser

Notfallhelfer, der die eintreffende Einsatzleitung am Zugang empfängt und die Lageinformationen übergibt. Nach 208-050 zweckmäßigerweise eine Person in leitender Funktion.

  • Übergabemodul – mit Aufbaumodul Notfallhelfer, jährlich
  • Empfohlen: gemeinsame Übung mit der örtlichen Feuerwehr
Q7

Sicherheitsbeauftragter

Benannte Person nach § 22 SGB VII. Unterstützt ehrenamtlich neben der eigentlichen Tätigkeit – ohne Weisungsbefugnis und ohne zusätzliche Haftung.

  • Neue Rechtslage seit 29.05.2026: Bestellpflicht ab 50 Beschäftigten; bei 21–49 nur bei besonderer Gefährdung; unter 20 keine pauschale Pflicht
  • Seminar des UV-Trägers – § 20 Abs. 6 DGUV V1

Ein Mitarbeiter, mehrere Rollen

In der Praxis ist derselbe Kollege oft Fahrer, Verlader und Staplerfahrer zugleich – und vielleicht noch benannter Notfallhelfer. Nach dem Maximalprinzip gilt dann die Summe aller Pflichten, und für jede Funktion ist ein eigener, gültiger Nachweis zu führen. Bei mehreren Rollen an einer Person sind das schnell mehrere Fristen, die nebeneinander laufen.

Praxisnah: Die ksd.academy COMPLIANCE SUITE bildet die Rollen und Pflichten dieser Matrix je Person ab, überwacht die Fristen automatisch und hält die Nachweise prüffertig vor – damit bei einem Audit sofort feststeht, wer wann was erhalten hat.

FAQ

Häufige Fragen zu den Rollen und Pflichten

Kurze Antworten für Betriebsleitung, Disposition und Lagerverantwortung.

Gilt die ADR 1.3-Unterweisung auch für Lagerpersonal?

Ja. ADR 1.3.2.1 stellt nicht auf eine Benennung ab, sondern auf den Arbeitsbereich: Wer Versandstücke mit Gefahrgut handhabt, kennzeichnet, umpackt oder lagert, ist unterweisungspflichtig – auch gelegentlich.

Wie oft muss die ADR 1.3-Unterweisung wiederholt werden?

Das ADR nennt in 1.3.2.4 keinen festen Turnus, fordert aber eine Auffrischung in regelmäßigen Abständen sowie bei Vorschriftenänderungen. In der deutschen Praxis hat sich ein Zweijahresrhythmus etabliert – parallel zu den ADR-Novellen.

Was bedeutet das Maximalprinzip bei mehreren Rollen?

Ist eine Person zugleich in mehreren Rollen tätig, summieren sich die Pflichten – sie werden nicht gegeneinander verrechnet. Für jede Funktion ist ein eigener Nachweis zu führen.

Worin unterscheiden sich Notfallhelfer und Notfallmanager?

Der Notfallhelfer (Q4) wird bei einem Produktaustritt praktisch tätig – Erkundung, Unterbrechung, Begrenzung. Der Notfallmanager (Q5) trifft die verbindlichen internen Entscheidungen und stuft die Alarmstufe ein. Nach DGUV 208-050 sind beide Rollen bewusst getrennt: Melden ist Pflicht für alle, Anfassen Sache der Notfallhelfer, entschieden wird durch den Notfallmanager.

Ab wann muss ein Sicherheitsbeauftragter bestellt werden?

Seit der Neufassung des § 22 SGB VII am 29.05.2026 gilt die Bestellpflicht grundsätzlich ab 50 Beschäftigten. Bei 21 bis 49 Beschäftigten besteht sie nur bei besonderer Gefährdung für Leben und Gesundheit; unter 20 Beschäftigten gibt es keine pauschale Pflicht.

Kann die ksd.academy COMPLIANCE SUITE die Rollen abbilden?

Ja. Die Rollen und Pflichten dieser Matrix lassen sich je Person hinterlegen, Fristen werden automatisch überwacht und die Nachweise prüffertig vorgehalten – auch bei mehreren Rollen an einer Person.

Welche Rollen hat Ihr Betrieb – und wer ist wofür unterwiesen?

Ich gleiche die Rollen R1–R7 und Q1–Q7 mit Ihrem Organigramm und Ihrer Schichtbesetzung ab, mache den Soll-Ist-Abgleich der vorhandenen Nachweise und leite einen Schulungsplan mit Fristenüberwachung ab – für einen Standort oder mehrere.

Kontakt / Angebot anfordern
Hinweis: Diese Übersicht ist eine praxisorientierte fachliche Empfehlung auf Basis des allgemeinen Regelwerks (Stand Juli 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung. Die verbindliche Festlegung der Unterweisungspflichten ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG sowie der konkreten Aufgabenzuweisung im Einzelfall. Paragraphenangaben beziehen sich auf die jeweils geltende Fassung der genannten Vorschriften; maßgeblich ist stets der aktuelle Originaltext.
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