Operative Rollen
R1 bis R7 bilden ab, wer im Betrieb was tut – von der Aushilfe ohne Gefahrgutberührung bis zur Standortleitung. Sie ergeben sich aus der Tätigkeit, nicht aus einer Benennung.
Unterweisungspflichten hängen nicht an der Stellenbezeichnung, sondern an der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit. Wer verlädt, Gefahrgut handhabt oder im Ereignisfall entscheidet, hat jeweils eigene Pflichten aus Gefahrgut-, Arbeitsschutz- und Notfallrecht. Diese Übersicht ordnet 14 Rollen ihre Pflichten, Rechtsgrundlagen und Fristen zu – zum Ausklappen oben, ausführlich darunter.
Im Gefahrgut- wie im Arbeitsschutzrecht knüpft die Unterweisungspflicht an die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit an. Die folgenden Rollen sind deshalb Funktionsbündel, keine Planstellen: Eine Person kann mehrere Rollen zugleich ausfüllen – dann gilt die Summe der Pflichten (Maximalprinzip, keine Verrechnung). Und eine Rolle kann auf mehrere Personen verteilt sein – dann ist für jede Teilfunktion der Nachweis zu führen.
Wählen Sie eine Rolle aus Ihrem Betrieb und sehen Sie ihre Unterweisungspflichten mit Rechtsgrundlage, Turnus und Pflicht-Stufe. Die vollständige Ausführung aller Rollen finden Sie darunter.
Die Matrix unterscheidet operative Rollen (R1–R7), die sich aus der Arbeit im Lager und Umschlag ergeben, und benannte Zusatzfunktionen (Q1–Q7), die schriftlich übertragen werden – von der Gefahrgutbeauftragten- bis zu den Notfallrollen.
R1 bis R7 bilden ab, wer im Betrieb was tut – von der Aushilfe ohne Gefahrgutberührung bis zur Standortleitung. Sie ergeben sich aus der Tätigkeit, nicht aus einer Benennung.
Q1 bis Q7 werden schriftlich übertragen: Gefahrgutbeauftragter, Brandschutz- und Ersthelfer sowie die drei Notfallrollen nach DGUV Information 208-050.
Ist eine Person zugleich Verlader, Staplerfahrer und Notfallhelfer, gilt die Summe der Pflichten aller drei Rollen – ohne Verrechnung.
Die operativen Rollen von der Aushilfe bis zur Standortleitung – mit den zentralen Unterweisungspflichten und ihren Rechtsgrundlagen.
Verbringt, kommissioniert oder sortiert ausschließlich Nicht-Gefahrgut und betritt Verkehrs- und Umschlagbereiche.
Handhabt, kennzeichnet, umpackt, kommissioniert oder lagert Versandstücke mit Gefahrgut – auch nur gelegentlich.
Führt Flurförderzeuge mit Fahrersitz oder -stand; bei Gefahrgutbewegung zusätzlich R2.
Übergibt Gefahrgut an den Beförderer, verlädt, prüft Beförderungs- fähigkeit, Kennzeichnung, Zusammenladeverbote und Ladungssicherung (ADR 1.4.3.1, GGVSEB § 21). Die Pflicht, für die Unterweisung zu sorgen und die Nachweise aufzubewahren, folgt aus GGVSEB § 27.
Weist an, teilt ein, überwacht die Ausführung und ist erste Entscheidungsebene bei Störungen – in der Regel zugleich R4 und Träger der Notfallmanager-Rolle.
Verantwortet Ablauforganisation und Ressourcen des Bereichs, ist Eskalationsebene und Schnittstelle zur Leitung.
Nimmt Unternehmerpflichten in Delegation wahr: Organisation, Aufsicht, Auswahl, Mittelbereitstellung, Dokumentation.
Diese Rollen entstehen nicht aus der Tätigkeit, sondern durch schriftliche Benennung. Die drei Notfallrollen beziehen sich auf das Notfallmanagement beim Umschlag und innerbetrieblichen Transport von Gefahrgut und gefährlichen Stoffen nach DGUV Information 208-050. Ihre Handlungsbereiche sind bewusst getrennt: Melden ist Pflicht für alle, Anfassen Sache der Notfallhelfer, entschieden wird durch den Notfallmanager.
Bestellpflicht nach ADR 1.8.3 und GbV – intern besetzbar oder extern beauftragt. Beratend und überwachend, ohne operative Weisungsbefugnis.
Benannte Beschäftigte nach ASR A2.2 und DGUV Information 205-023. Richtwert: 5 % je Schicht und Bereich, bei erhöhter Brandgefährdung mehr.
Benannte Beschäftigte nach DGUV Vorschrift 1 § 26. Richtwert in sonstigen Betrieben (Lager/Umschlag) 10 %, je Schicht.
Benannte Person nach DGUV Information 208-050, die bei Produktaustritt über das Melden hinaus tätig wird: Erkundung, Unterbrechung des Austritts, Begrenzung der Ausbreitung. Typischerweise auf R2/R3/R4 aufgesetzt.
Benannte Person nach DGUV Information 208-050, die die internen Entscheidungen verbindlich trifft: Einstufung der Alarmstufe, Sperrung, Räumung, Einsatz der Notfallhelfer, Anforderung externer Hilfe, Freigabe. Typischerweise auf R5/R6/R7.
Notfallhelfer, der die eintreffende Einsatzleitung am Zugang empfängt und die Lageinformationen übergibt. Nach 208-050 zweckmäßigerweise eine Person in leitender Funktion.
Benannte Person nach § 22 SGB VII. Unterstützt ehrenamtlich neben der eigentlichen Tätigkeit – ohne Weisungsbefugnis und ohne zusätzliche Haftung.
In der Praxis ist derselbe Kollege oft Fahrer, Verlader und Staplerfahrer zugleich – und vielleicht noch benannter Notfallhelfer. Nach dem Maximalprinzip gilt dann die Summe aller Pflichten, und für jede Funktion ist ein eigener, gültiger Nachweis zu führen. Bei mehreren Rollen an einer Person sind das schnell mehrere Fristen, die nebeneinander laufen.
Praxisnah: Die ksd.academy COMPLIANCE SUITE bildet die Rollen und Pflichten dieser Matrix je Person ab, überwacht die Fristen automatisch und hält die Nachweise prüffertig vor – damit bei einem Audit sofort feststeht, wer wann was erhalten hat.
Kurze Antworten für Betriebsleitung, Disposition und Lagerverantwortung.
Ja. ADR 1.3.2.1 stellt nicht auf eine Benennung ab, sondern auf den Arbeitsbereich: Wer Versandstücke mit Gefahrgut handhabt, kennzeichnet, umpackt oder lagert, ist unterweisungspflichtig – auch gelegentlich.
Das ADR nennt in 1.3.2.4 keinen festen Turnus, fordert aber eine Auffrischung in regelmäßigen Abständen sowie bei Vorschriftenänderungen. In der deutschen Praxis hat sich ein Zweijahresrhythmus etabliert – parallel zu den ADR-Novellen.
Ist eine Person zugleich in mehreren Rollen tätig, summieren sich die Pflichten – sie werden nicht gegeneinander verrechnet. Für jede Funktion ist ein eigener Nachweis zu führen.
Der Notfallhelfer (Q4) wird bei einem Produktaustritt praktisch tätig – Erkundung, Unterbrechung, Begrenzung. Der Notfallmanager (Q5) trifft die verbindlichen internen Entscheidungen und stuft die Alarmstufe ein. Nach DGUV 208-050 sind beide Rollen bewusst getrennt: Melden ist Pflicht für alle, Anfassen Sache der Notfallhelfer, entschieden wird durch den Notfallmanager.
Seit der Neufassung des § 22 SGB VII am 29.05.2026 gilt die Bestellpflicht grundsätzlich ab 50 Beschäftigten. Bei 21 bis 49 Beschäftigten besteht sie nur bei besonderer Gefährdung für Leben und Gesundheit; unter 20 Beschäftigten gibt es keine pauschale Pflicht.
Ja. Die Rollen und Pflichten dieser Matrix lassen sich je Person hinterlegen, Fristen werden automatisch überwacht und die Nachweise prüffertig vorgehalten – auch bei mehreren Rollen an einer Person.
Diese Seiten passen fachlich zu dieser Übersicht.
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